Neuregelungen im Umsatzsteuerrecht

Regelungen im Umsatzsteuerrecht

Vereine, die der Umsatzsteuer unterliegen und sich u.a. auch über die Geltendmachung der Vorsteuer finanzieren, müssen auf das Vorliegen korrekter Eingangsrechnungen achten. Die Rechnungen müssen die nachfolgenden Angaben aufweisen, die unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sind. (für so genannte Kleinbetragsrechnungen bis zu 150 € Gesamtbetrag siehe unten):

  • Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nummer),
  • das Ausstellungsdatum,
  • eine fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) mit einer oder mehreren Zahlenreihen oder Ziffern- und Buchstabenkombinationen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird, (Beispiel: 2004010001 oder 2004A001B),
  • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts bei Anzahlungen, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Als Zeitpunkt kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Es reicht aber nicht aus, das Ausstellungsdatum des Lieferscheins anzugeben.
  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  • bei automatischer Fakturierung über Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen darf die Umsatzsteuer in einer Summe ausgewiesen werden, wenn für die einzelnen Rechnungspositionen der Steuersatz angegeben wird (Rechnungen z. B. von Lebensmittelgroßhändlern).
  • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Rechnungen über Kleinbeträge, das sind solche mit einem Gesamtbetrag bis zu 150 € inklusive Umsatzsteuer, müssen folgenden Inhalt haben:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Fehlt auch nur eine der Pflichtangaben, ist der Vorsteuerabzug solange ausgeschlossen, bis die Rechnung vom Aussteller berichtigt worden ist. Dies ist erfahrungsgemäß ein mühsamer und oft in der Praxis nicht mehr gangbarer Weg!

Stefan Dieterich, Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater
(übernommen aus „Brandenburgisches Sportjournal“)

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