Keine Angst vor Einnahmen aus Werbung

oder wie sich der Verein aus Werbemaßnahmen finanzieren kann

Schatzmeister aufgepasst!
Einnahmen aus Werbung können der Vermögensverwaltung oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Entscheidend ist, ob die Werbung vom Verein selbst betrieben wird oder an einen selbstständigen Pächter verpachtet ist. Folgende Arten von Werbung sind denkbar: Bandenwerbung, Trikotwerbung, Werbung auf Sportgeräten, Anzeigenwerbung, Lautsprecherwerbung, PKW-Werbung, Sponsoring.
Die selbstbetriebene Werbung beeinträchtigt die Gemeinnützigkeit der Körperschaft nicht, wenn sie nicht Satzungszweck und nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Abgrenzung zur Vermögensverwaltung
Das Werbegeschäft eines steuerbegünstigten Vereins kann unter bestimmten Voraussetzungen verpachtet werden. Die Einnahmen sind dann dem Bereich “Vermögensverwaltung” (§ 14 Satz 3 AO) zuzuordnen. Verpachtet werden können das Recht zur Nutzung von Werbeflächen in vereinseigenen oder gemieteten Sportstätten (sog. Bandenwerbung) sowie die Lautsprecherwerbung und das Anzeigengeschäft in Festschriften und Vereinszeitschriften. Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportkleidung (Trikot, Sportschuhe, Helme) und auf Sportgeräten ist stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der entgeltlichen Übertragung der Werberechte ist, dass der Verein dann an der Durchführung und Abwicklung der Werbegeschäfte nicht aktiv mitwirkt und dem Pächter ein angemessener Gewinn (Nettoüberschuss von mindestens 10 Prozent vor Pacht) verbleibt.
Wird die Werbung an eine Personengesellschaft verpachtet, an der der Verein beteiligt ist, liegt immer ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur dann, wenn der Verein die Mehrheit der Stimmrechte an der Kapitalgesellschaft besitzt (Grundsätze der Betriebsaufspaltung) oder wenn ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung (“Tagesgeschäft” oder Vorbehalt ausdrücklicher Zustimmung zu bestimmten Geschäften) der Kapitalgesellschaft ausgeübt wird.

Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach § 14 AO eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Durchführung von Werbung gegen Entgelt stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
Eine neue Form der Werbung stellt die Pkw-Werbung dar. Dabei schließt eine GmbH mit Unternehmen Werbeverträge ab. Die Werbung erfolgt auf Karosserien von eigens dafür angeschafften Fahrzeugen (Pkw, Kleinbus). Damit die Fahrzeuge werbewirksam bewegt werden, werden sie gemeinnützigen Vereinen kostenlos zur Verfügung gestellt (mit besonderem Überlassungsvertrag). Die Vereine haben nur die Betriebskosten zu tragen. Nach Ablauf der Werbeverträge (i.d.R. nach fünf Jahren) geht das Eigentum an den Fahrzeugen unentgeltlich auf die Vereine über. In Einzelfällen wird der Verein auch sofort zivilrechtlicher Eigentümer des überlassenen Fahrzeugs.
Die Nutzung des Fahrzeugs durch den Verein führt bei diesem zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, wenn der Verein vertraglich verpflichtet ist, das Fahrzeug über den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus einzusetzen oder werbewirksam abzustellen. Wie im Falle der entgeltlichen Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportkleidung (verpachtete Trikotwerbung) leistet der Verein durch die werbewirksame Nutzung des Fahrzeugs einen wesentlichen und aktiven Beitrag zum Erfolg der Werbemaßnahmen, der den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Kann der Verein das Fahrzeug ohne Auflagen benutzen, liegt Vermögensverwaltung vor.
Geht das Fahrzeug sofort in das (zivilrechtliche und/oder wirtschaftliche) Eigentum des Vereins über, ist bei der Gewinnermittlung beim nutzenden Verein im Jahr des Zuflusses/der Übergabe der gemeine Wert als Einnahme im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb “Werbung” anzusetzen. Wird das Fahrzeug hingegen erst z.B. nach fünf Jahren an den Verein übereignet, gehören zunächst die ersparten Aufwendungen (geldwerte Vorteile) zu den Betriebseinnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und zusätzlich später der dann aktuelle gemeine Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Übergangs auf den Verein. Zu den ersparten Aufwendungen gehört nur die jährliche AfA für das Fahrzeug, wenn der Verein die übrigen Kosten (Steuer, Versicherungen, Betriebs- und Reparaturkosten) selbst tragen muss. Von den anzusetzenden (Betriebs-)Einnahmen können beim Verein als Betriebsausgaben im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb “Werbung” die tatsächlichen mit der Werbetätigkeit zusammenhängenden Ausgaben abgezogen werden.

Besteuerungsgrenze
Übersteigen die Bruttoeinnahmen aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Kalenderjahr nicht 35.000 EUR, so unterliegen die diesen Betrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Wird die Besteuerungsgrenze von 35.000 EUR hingegen überschritten, unterliegt das zusammengefasste Ergebnis aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Bei Vorliegen mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe werden die Einnahmen aller dieser Betriebe zusammengerechnet. Einnahmen i.S.d. § 64 Abs. 3 AO sind die Bruttoeinnahmen, d.h. die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer.

Gewinnpauschale
Ohne Berücksichtigung der mit der Werbung im Zusammenhang stehenden Kosten kann nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO der Besteuerung ein Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zu Grunde gelegt werden. Diese Regelung gilt bei Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet. Die mit der Werbung zusammenhängenden (tatsächlichen) Ausgaben dürfen das Ergebnis der anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht mindern.
Zu den maßgeblichen Werbeeinnahmen gehört nicht die im Bruttopreis enthaltene Umsatzsteuer (AEAO zu § 64 Abs. 5 und 6, Nr. 35). Sind die tatsächlichen, mit der Werbung zusammenhängenden Kosten höher als 85 Prozent der Werbeeinnahmen, können diese Kosten anstelle der Pauschale als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Beispiel:
Werbeeinnahmen (netto)
10.000,00 EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer
1.900,00 EUR
Bruttoeinnahmen
11.900,00 EUR
Gewinnpauschale (15 % von 10.000 EUR) 1.500,00 EUR

Ergebnis
Da von dem aufgrund der Gewinnpauschale errechneten Gewinn noch der Freibetrag nach § 24 KStG in Höhe von 5.000 EUR in Abzug zu bringen ist, verbleibt bei einer Vielzahl von Vereinen kein steuerpflichtiges Einkommen. Und selbst wenn eine Versteuerung eingreift, ist diese bezogen auf die Gesamteinnahmen, die der Gewinnpauschale unterliegen, im Ergebnis je nach Gewerbesteuerhebesatz mit nur ca. 6 Prozent zu veranschlagen. Dieses Ergebnis sollte alle Vereine bestärken, ihre Finanzierungsbemühungen im Hinblick auf Werbeeinnahmen zu intensivieren und keine Bedenken wegen möglicher steuerlicher Risiken zu hegen.

Stefan Dieterich, Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater

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