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Neue Regeln für Mitgliederversammlung und Wahlen

Der Bund hat in Zeiten der Corona-Krise die satzungsgemäße Arbeit von Sportvereinen erleichtert. Mitgliederversammlungen und Vorstandswahlen können jetzt auch auf alternativen Wegen abgehalten werden und sind dennoch rechtsgültig. Dafür hat der Bundestag am 25.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen, das zwei Tage später durch den Bundesrat verabschiedet wurde. Darin wurde unter anderem eine Ausnahmeregelung aufgenommen, mit der Vereine auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere “virtuelle Sitzungen” vorgesehen sind. Damit können Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in Zeiten der Corona-Krise durchgeführt werden. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax werden ermöglicht.

Die Neuregelungen sind bis zum 31.12.2021 befristet.

Infos des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV):
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (siehe Art.2 §5)

Fragen- und Antwortpapier des BMJV

Weitere wichtige Infos und Tipps, die Sportvereinen in der Corona-Krise Sicherheit und Planungshilfen sind, gibt es in unseren FAQ:

Vereinsführung, Mitarbeiter, Finanzen, Vereinsrecht, Sportbetrieb, Versicherung, Gesundheitssport, DOSB Lizenzen
Häufige Fragen und ihre Antworten

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Im Allgemeinen sowie Besonderheiten für Sportvereine

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