23

Mrz

20200324_corona_sport_freien_klein Weiter erlaubt: Mit dem Rad durch die Wälder der Mark
Trotz Kontaktbeschränkung: Sport im Freien möglich

Seit Wochenbeginn gilt für das Land Brandenburg eine neue Rechtsverordnung, die die Ausbreitung des Coronavirus weiter eindämmen soll. Neben den bekannten Einschränkungen im Kita- und Schulbereich verbietet die Verordnung das Betreten öffentlicher Orte. So sind insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks tabu. Allerdings sind Ausnahmen erlaubt, etwa um notwendige Wege zurücklegen zu können. Aber auch wer Sport treiben oder sich an der frischen Luft bewegen will, darf dafür öffentliche Orte betreten. Allerdings ist nach dem Übereinkommen von Bund und Ländern der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit einer weiteren Person bzw. im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Die neue Rechtsverordnung des Landes beruht auf dem Beschluss von Bundesregierung und Ländern, weitestgehend einheitlich zu handeln, und löst die bisherige Verordnung vom 17. März ab. 

Offizielle Pressemitteilung des Landes Brandenburg
Weitere Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten in Brandenburg notwendig

Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg
Gesetz- und Verordnungsblatt

Abgesehen davon bleibt der Sportbetrieb wie bisher auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios oder Tanzstudios untersagt. Auch Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen dürfen nicht stattfinden. Die neue Verordnung gilt vorerst bis 19. April, die Regelungen zum Aufenthalt im öffentlichen Raum hat eine Geltungsdauer bis einschließlich 5. April.

Unsere Partner

Wir danken unseren Partnern für ihren Beitrag zur Entwicklung des Sportlandes Brandenburg