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Corona: 2G-Regel auch für den Sport eine Option

Mit ihrer neuen Umgangsverordnung für die Corona-Pandemie hat die Brandenburger Landesregierung auch Änderungen für den Sport beschlossen. Diese werden am morgigen Donnerstag (16.09.) in Kraft treten und bis einschließlich 13. Oktober 2021 gültig sein.

Kern der neuen Corona-Verordnung ist, neben der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz als neuer Leitindikator zur Beurteilung der pandemischen Lage, vor allem die sogenannte 2G-Regel. Sie erlaubt den Zutritt, z.B. in Restaurants oder zu Veranstaltungen, nur noch Geimpften und Genesenen sowie Kindern unter 12 Jahren. Dafür entfallen dann aber Einschränkungen wie Abstandhalten, Masketragen oder Beschränkungen der Personenzahl. Die 2G-Regel gilt künftig optional zur bisherigen 3G-Regel, die auch Getesteten Zutritte erlaubt, aber weiter mit den bekannten Einschränkungen für Innenbereiche einhergeht.

Veranstalter können von nun an eigenständig entscheiden, ob sie mit dem 2G- oder dem 3G-Modell arbeiten möchten. Dies gilt neben dem Eventbereich und der Gastronomie u.a. auch für den Betrieb auf Indoor-Sportanlagen, heißt es in einer Pressemitteilung der Landesregierung, die aber auch klarstellt: „Die Ermöglichung von Kontaktnachverfolgung und Hygienekonzepte bleiben jedoch weiterhin überall dort erforderlich, wo sie auch bislang vorgesehen sind.“

Gänzlich ausgeschlossen von der Inanspruchnahme des 2G-Modells sind unter anderem Schwimm- und Freibäder.

Welche konkreten praktischen Auswirkungen, Bedingungen und Regeln für Sportvereine zu beachten sind, ergibt sich erfahrungsgemäß erst mit der Veröffentlichung der detaillierten Verordnung sowie den Auslegungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Sobald diese vorliegen, wird der Landessportbund an gleicher Stelle informieren.

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