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Jun

20210603_erlaeuterungen Erlaubt: Auch der Kontaktsport unterm Hallendach und vor Zuschauern ist wieder möglich.
Hilfreich: Aktuelle Corona-Regeln für den Sport auf einen Blick

Die neue Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, die heute in Kraft getreten ist, lässt die Aktiven des Sportlandes aufatmen und der Bewegung in den Vereinen wieder (fast) freien Lauf: Im Outdoorsport ist wieder so gut wie alles möglich – genauso wie im kontaktlosen Indoorsport. Und auch beim Kontaktsport unterm Hallendach und in den Schwimmbädern geht vieles wieder, was monatelang verboten war. Welche Regeln noch zu beachten sind und was sie konkret für die Sportlerinnen und Sportler bzw. ihre Vereine zu bedeuten haben, hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) jetzt in einer übersichtlichen Tabelle zusammengefasst.

Die aktuellen Corona-Regeln für den Sport im Überblick (MBJS)

In dieser Tabelle weist das Ministerium unter anderem darauf hin, dass beim Outdoorsport, der keiner Personenbegrenzung mehr unterworfen ist, „die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder von Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen […] zulässig ist, ohne Maskenpflicht (es sei denn der Betreiber sieht das Tragen einer Maske für die Sanitärräume oder die geschlossenen Räume der Sportanlage vor).“

Für den Indoorsport sehen die Regeln ein besonderes Hygienekonzept des Betreibers vor, das unter anderem den Zutritt steuern, die Kontaktnachverfolgung möglich machen und einen verpflichtenden Negativtest beinhalten muss. Daneben gibt es für den kontaktlosen Sport im Indoor-Bereich keine konkrete Personenobergrenze mehr. „Da jedoch jederzeit das Abstandsgebot gilt, ergibt sich die Maximalzahl in Abhängigkeit von der Raumgröße“, erklärt das Ministerium dazu und setzt fort: „Umkleiden und Sanitäranlagen dürfen genutzt werden.“ Hier allerdings nur mit Maske. Letzteres gilt auch für den Kontaktsport unterm Hallendach. Bei diesem ist allerdings die Anzahl der Teilnehmer auf 30 begrenzt, wobei Genesene und Geimpfte in diese Zahl nicht eingerechnet werden müssen.

Der Sport in den Schwimmhallen wird laut MBJS mit dem Indoor-Sport gleichgesetzt. Das heißt, es gelten die selben Regeln. So werden unter anderem bei Schülerinnen und Schüler für den Testnachweis auch hier die Schultests anerkannt.

Ebenfalls wichtig für alle Vereine dürften die Erklärungen zu Sportveranstaltungen bzw. Vereinssitzungen sein. Bei beiden sind „unter freiem Himmel […] bis zu 500 zeitgleich anwesende Besucherinnen und Besucher zulässig“, in geschlossenen Räumen bis zu 200. Während bei Vereinssitzungen jedoch ein recht einfaches Hygienekonzept Voraussetzung für eine Austragung ist, das unter anderem Abstandsgebot und Maskenpflicht vorsieht, kommen bei Sportveranstaltungen noch Negativtests und eine vorherige Terminvergabe hinzu.

Darüber hinaus enthält die Tabelle weiterführende Erklärungen zu Themen wie Reha-Sport, Berufssport sowie die Pflege von Sportgeräten und Tieren. So informiert das Ministerium, dass der Reha-Sport indoor und outdoor zulässig ist, „auch bei Unterschreitung des Abstandsgebots“.

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