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Transparenzregister: Erleichterungen für Vereine

Es war und ist kein einfaches Thema für die Sportvereine: das Transparenzregister. Derzeit erhalten viele Vereine wieder Post vom Bundesanzeiger Verlag zum Transparenzregister. Nach massiver Kritik an der Einführung des Registers und der Erhebung von Gebühren, insbesondere an gemeinnützige Vereine, wurde nun aber nachgebessert. Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 01.08.2021 ist es erheblich einfacher geworden, sich von der Gebühr befreien zu lassen.

Die in Kraft getretenen Erleichterungen sehen folgendes vor:

  • Vereinfachtes Formular zur Antragsstellung
  • Formlose Versicherung der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke nach den §§52 bis 54 AO
  • Einverständniserklärung zum Einholen des Gemeinnutzes beim zuständigen Finanzamt

Zudem wurde die Frist für die Antragstellung auf Befreiung für 2021 bis zum 30.06.2022 verlängert. Bereits eingegangene Gebührenbescheide für zurückliegende Jahre müssen allerdings weiterhin bezahlt werden.

Damit entfällt der Nachweis der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sowie die Einreichung eines aktuellen Vereinsregisterauszuges sowie des Freistellungsbescheides. Vereine, die bereits einen Antrag auf Befreiung eingereicht haben, sollten dieses vereinfachte Verfahren dennoch nutzen, um die Befreiung nochmals zu beantragen. Aber Achtung: Alle Vereine sollten warten, bis sie direkt vom Bundesanzeigerverlag als Verein angeschrieben werden und nicht bestehende Antragsformulare anderer Vereine nutzen.

Der Antrag kann entweder postalisch (Bundesanzeiger Verlag GmbH, Gebührenbefreiung, Postfach 100534, 50445 Köln), per Fax (0221 – 20290100) oder gescannt per Email eingereicht werden.

Davon unabhängig müssen Änderungen im Vorstand auch weiterhin beim Amtsgericht eingetragen werden.

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