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Goldener Plan Brandenburg: Neue Richtlinie gilt für alle

Der Goldene Plan Brandenburg wird auch in den Jahren 2021 bis 2024 glänzen – und seinen Glanz auf zahlreiche märkische Sportstätten verbreiten. Schließlich ist er genau dafür gedacht: die Sportinfrastruktur des Landes zu modernisieren und an die aktuellen Bedürfnisse der märkischen Aktiven anzupassen. Für die Umsetzung des Sportstättenförderprogramms, für das in den kommenden Jahren 25 Millionen Euro bereitgestellt werden, hat das Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport nun die notwendige Richtlinie veröffentlicht.

Das Land gewährt darin auf der Grundlage des so genannten „Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetzes“ Zuwendungen (nicht rückzahlbare Leistung) für Baumaßnahmen an vereinseigenen bzw. gepachteten Sportanlagen und Vereinsräumen sowie kommunalen Sportstätten – und zwar ungeachtet dessen, ob der Verein in einer ländlichen oder urbanen Region beheimatet ist. Denn anders als zuvor gilt der Goldene Plan ab sofort nicht mehr nur für Vereine abseits der Städte, sondern für alle. Entsprechend ist das Kommunale Infrastrukturprogramm (KIP), das in den vergangenen Jahren Förderungen für den Sportstättenbau unterstützte, im vergangenen Jahr ausgelaufen.

Doch das ist nicht die einzige Neuerung: Auch das Prinzip der Vorkasse gehört der Vergangenheit an. Das heißt, Vereine können Vorauszahlungen beantragen. Ziel der Zuwendungsgewährung ist die Stärkung der Sportinfrastruktur durch Bauinvestitionen. Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Interessierte Sportvereine melden ihren Förderbedarf mittels eines Vorantrages bei ihrem Kreis- bzw. Stadtsportbund an. Sie finden detaillierte Angaben in der Richtlinie und den Verfahrensregelungen des LSB, der die Sportvereine zum Förderverfahren gern berät.

Vorantrag 

Verfahrensregelung

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Umsetzung des Goldenen Plans Brandenburg (RL-GPB)

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