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Feb

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Mindestlohnregel gilt nicht für Vertragsamateure

Die Unsicherheit und Rechnerei der Sportvereine im Rahmen der Anfang des Jahres eingeführten gesetzlichen Mindestlohnregelung hat ein Ende: Wie Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles am 23. Februar in Berlin klarstellte, gilt die Mindestlohnregelung nicht für Amateur-Vertragsspieler und ehrenamtlich Engagierte im Sport. Damit können zahlreiche Vereine in Brandenburg aufatmen, die durch die Regelung nicht nur höhere finanzielle Belastungen befürchteten, sondern auch ein Mehr an bürokratischem Aufwand, galt es doch, exakte Arbeitsstundennachweise für die Betroffenen auszufüllen.

Das Ergebnis der Gespräche sei für Sportdeutschland von enormer Bedeutung, sagte Alfons Hörmann, der Präsident des Deutschen Olympischen Sportbundes, der gemeinsam mit dem DOSB-Vorstandsvorsitzenden Michael Vesper, dem Schatzmeister des Deutschen Fußball-Bundes, Reinhard Grindel, und dem für Amateure zuständigen 1. DFB-Vizepräsidenten Rainer Koch an dem zielführenden Treffen mit der Ministerin teilgenommen hatte. In den 90.000 Sportvereinen in Deutschland werde jeden Tag im Ehrenamtlichen Unglaubliches geleistet, sagte Hörmann laut DOSB. „Deshalb war es wichtig, eine Handlungsanweisung zu erhalten, die in der praktischen Arbeit vor Ort eine vernünftige Perspektive bietet.“

Die liegt nun vor. „Die Zukunft der Vertragsamateure im Sport ist gesichert“, bestätigte Nahles. „Das zeitliche und persönliche Engagement dieser Sportler zeigt eindeutig, dass nicht die finanzielle Gegenleistung, sondern die Förderung des Vereins und der Spaß am Sport im Vordergrund stehen”, so die Ministerin weiter. „Für diese Vertragsspieler ist daher auch dann kein Mindestlohn zu zahlen, wenn sie mit einem Minijob ausgestattet sind.”

Wie der DOSB weiter mitteilte, wurde in dem Gespräch auch geklärt, wie ehrenamtliche Tätigkeiten zu handhaben seien, die ebenfalls oft auf Minijob-Basis ausgeführt würden, beispielsweise als Übungsleiter oder Platzwart. Hier solle künftig die Empfehlung gelten, auf die Regelung als Minijob zu verzichten, sondern die Tätigkeit „ganz normal mit Aufwandsentschädigung oder Auslagenersatz abzugelten”, wie Grindel erklärte.

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