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Jul
Mindestlohngesetz gilt nicht für das „Ehrenamt“ im Verein
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Jul
Auf der Zielgeraden hat die Politik schließlich doch auf die zahlreichen Bedenken aus dem Sport und den Vereinen reagiert und für ihr so genanntes „Tarifautonomiestärkungsgesetz“, den Mindestlohn per Gesetz, eine Ergänzung und damit eine Ausnahmeregelung für das „Ehrenamt“ beschlossen. Damit dürften Vereine, Verbände und gemeinnützige Organisationen erleichtert aufatmen, denn sie sind für ihre ehrenamtlich Tätigen von der Zahlungsverpflichtung befreit. Einen Tag vor dem eigentlichen Beschluss des Mindestlohngesetzes fügte der Bundestag folgende Ergänzung hinzu, die die Ausnahme definiert:
„Die Koalitions-Fraktionen sind mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales darin einig, dass ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fallen. Von einer „ehrenamtlichen Tätigkeit“ im Sinne des § 22 Absatz 3 MiLoG ist immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich. Auch Amateur- und Vertragssportler fallen nicht unter den Arbeitnehmer-Begriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stehen.“
(Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucksache 18/2010 v. 2.7.2014)