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20220208_coronameldung Der Sport unter freiem Himmel ist wieder im 3G-Modus möglich. Bild: PeskyMonkey/Shutterstock.com
Lockerungen: 3G beim Outdoorsport und keine Kontaktlisten mehr

Erstes leichtes Aufatmen im Sportland: Das Land Brandenburg wird ab morgen bereits auf die 2G-Regel beim Outdoorsport sowie auf die Kontaktnachverfolgung verzichten. Über diese Änderung der aktuellen Eindämmungsverordnung Brandenburgs hat die Landesregierung heute (08.02.22) in einer Pressekonferenz informiert. In der entsprechenden Pressemitteilung der Staatskanzlei heißt es dazu: „Bei der Sportausübung auf Sportanlagen unter freiem Himmel gilt nun grundsätzlich die 3G-Zutrittsregelung (bisher 2G). Das bedeutet: Zutritt haben vollständig Geimpfte, nachweislich Genesene oder tagesaktuell negativ Getestete. Für die Ausübung von Individualsport auf Sportanlagen unter freiem Himmel gelten keine Zutrittsbeschränkungen mehr.“

Was das konkret für die Vereine des Landes heißt, erklärt das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in einem passenden Erläuterungsschreiben: „Dies bedeutet, dass der oder die Betreiber/-in einer Sportanlage auf Basis eines individuellen Hygienekonzeptes sicherstellen muss, dass der Zutritt beschränkt ist auf:

  1. geimpfte, genesene oder getestete Personen (unterliegen Schüler/-innen einer regelmäßigen Testung an ihrer Schule, genügt die Bescheinigung über einen negativen Selbst-Test; bei Minderjährigen unterzeichnet durch die Eltern) und
  2. Kinder bis zum 6. Geburtstag sowie vom Schulbesuch zurückgestellte Kin-der (ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis).

Zudem entfällt für Sportanlagen unter freiem Himmel, laut Sportministerium, die „Pflicht, ein Hinweisschild im Zutrittsbereich der Sportanlage mit Verweis auf die Zutrittsregeln anzubringen“. Sogar gänzlich ohne Beschränkungen ist ab morgen die Ausübung von Outdoor-Individualsport.

Für alle Sportarten gilt: Es müssen keine Kontaktlisten mehr geführt werden. „Das heißt, dass der oder die Betreiber/-in der Sportanlage keine Kontaktdaten der Sportler/-innen oder der sonstigen Besucher/-innen mehr zu erfassen hat (und dies auch nicht mehr darf)“, erläutert das Sportministerium in seinem Infoschreiben und weist daraufhin, dass diese Regelung auch für Sportveranstaltungen mit bis zu 1.000 Zuschauenden sowie Freibäder gilt.

Wichtig: Die 2G-Zutrittsregelung für die Sportausübung in geschlossenen Räumen bleibt unberührt.

Die veränderte Eindämmungsverordnung tritt am morgigen Mittwoch (9. Februar) in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 23. Februar.

Erläuterungsschreiben des MBJS

Übersicht aller Regeln des MBJS

Fünfte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

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