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20231124_register Foto: Shutterstock.com| AjFile
Achtung: 2024 kommt das neue Zuwendungsempfängerregister

Vereine aufgepasst: Nachdem im Jahr 2021 alle bereits Bekanntschaft mit dem Transparenzregister gemacht haben, kommt nun ein neues Register auf alle Vereine zu. Denn im Jahressteuergesetz 2020 wurde § 60b AO und damit die Einführung des neuen Zuwendungsempfängerregisters ab dem 01.01.2024 beschlossen. Das neue Register wird zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt und erfasst alle steuerbegünstigten Organisationen.

Warum?
In diesem Register kann nun jeder öffentlich nachlesen, ob ein Verein als gemeinnützig anerkannt ist oder nicht – und er damit Zuwendungsbestätigungen (z.B. Spendenbescheinigungen) ausstellen darf oder nicht. Derzeit dürfen Finanzämter mit Blick auf das Steuergeheimnis keine derartige Auskunft erteilen.

Was bedeutet das für unsere Vereine?
Zunächst müssen Vereine aktiv nichts dafür tun. Ähnlich dem Transparenzregister (Datenübertragung durch das jeweilige Amtsgericht) werden folgende hinterlegte Daten der Finanzämter an das Zuwendungsempfängerregister übermittelt:

  • Steuernummer
  • Vereinsname
  • Anschrift des Vereins
  • Steuerbegünstigte Zwecke
  • Das zuständige Finanzamt
  • Datum des letzten Bescheides (Freistellungs- oder Feststellungsbescheid)
  • Bankverbindung

Ähnlich dem Transparenzregister sollten Verein daher darauf achten, dass dem Finanzamt alle aktuellen Angaben vorliegen.

Gibt’s weitere Vorteile?
Durch das Zuwendungsempfängerregister entfällt die erneute Antragstellung auf Gebührenbefreiung beim Bundesanzeigerverlag für das Transparenzregister. Vereine sollten dennoch prüfen, wie lange die Befreiung galt (mittlerweile sollte jeder Verein einen entsprechenden Bescheid erhalten haben) und ggf. noch einen erneuten Antrag für 2023 stellen, da weiterhin mit erhöhten Gebühren zu rechnen ist.

Vereine, die noch einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen möchten, finden das Antragsformular hier.

 

 

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