Page 16 - Leitfaden 2020
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1.12.die Genehmigung der Gründung, des Erwerbs oder der Veräußerung von Tochterge-
sellschaften bzw. Beteiligungen des LSB;
1.13.die Zustimmung zur Erhebung von Klagen oder der Abschluss von Vergleichen ab
einem Streitwert von 60.000 €;
1.14.die Nominierung für die Entsendung in bedeutsame Gremien (Rundfunkrat, Aufsichts-
räte etc.);
1.15.die Genehmigung des Geschäftsverteilungsplanes und der Geschäftsordnung;
1.16.die Berufung bzw. Abberufung von Landesausschüssen;
1.17.die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
1.18.die Vorlage an die Mitgliederversammlung bzw. an den Landessporttag zur Entschei-
dung bei Ablehnung einer Aufnahme gemäß § 6 Abs. 2.
2. Das Präsidium besteht aus:
2.1. dem Präsidenten/der Präsidentin;
2.2. dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin für Breitensport/Sportentwicklung;
2.3. dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin für Leistungssport;
2.4. dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin für Bildung;
2.5. dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin;
2.6. dem Mitglied für Recht und Satzungsfragen;
2.7. dem Mitglied für Mädchen und Frauen;
2.8. dem Mitglied für Gesundheit im Sport;
2.9. dem Mitglied für Sportstätten und Umwelt;
2.10.dem/der „Vorsitzenden der Brandenburgischen Sportjugend“.
3. Die Mitglieder des Präsidiums gemäß Abs. 2.1 bis 2.9 werden vom Landessporttag gewählt.
Deren Wahl erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl in ihrem
Amt. Der/die „Vorsitzende der Brandenburgischen Sportjugend“ wird vom Jugendtag ge-
wählt und durch den Landessporttag bzw. durch die Mitgliederversammlung für die Dauer
der Legislaturperiode in der BSJ bestätigt.
4. Zum Mitglied des Präsidiums kann gewählt werden, wer durch Zugehörigkeit zu einem
Verein gemäß § 4 Abs. 1.3 mittelbar dem LSB angehört. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des
LSB sind in das Präsidium nicht wählbar, es sei denn, sie scheiden im Falle einer Wahl aus
ihrer Mitarbeiterstellung aus.
5. Die Mitglieder des Präsidiums sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
6. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen.
Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu überneh-
men, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Stimmkarte oder Handzeichen er-
folgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden,
sofern sie vorher ihre Bereitschaft schriftlich gegenüber dem Präsidium erklärt haben.
7. Steht für ein Wahlamt nur ein Kandidat/eine Kandidatin zur Wahl, so ist er/sie gewählt,
wenn er/sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stehen mehrere
Kandidaten/Kandidatinnen zur Wahl, ist derjenige/diejenige gewählt, der/die mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von
keinem Kandidaten erreicht, so findet zwischen den zwei Kandidaten, die im ersten Wahl-
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