Page 15 - Leitfaden 2020
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4.6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
           4.7. die Beschlussfassung gemäß § 15 Abs. 1. und 2.;
           4.8. die Beschlussfassung über Anträge;
           4.9. die Entscheidung bei Ablehnung einer Aufnahme gemäß § 6 Abs.2.
        5.  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
           der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
        6.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist
           ein Protokoll anzufertigen und den Kreis- und Stadtsportbünden, den Landesfachverbänden
           und den Mitgliedern des Präsidiums binnen zwei Monaten zuzusenden. Das Protokoll ist
           vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/der Schrift-
           führerin, die von der Versammlung zu Beginn zu bestimmen sind, zu unterzeichnen.
        7.  Zur Mitgliederversammlung ist die Stimme, außer der von Präsidiumsmitgliedern, übertrag-
           bar. Das Stimmrecht wird dann durch Delegierte im Sinne von § 9 Abs. 9. und § 10 Abs. 1.
           ausgeübt. Es kann eine Stimmenbündelung erfolgen. Ein Delegierter/eine Delegierte kann
           das Stimmrecht für maximal fünf Stimmen des von ihm/ihr vertretenen Mitglieds wahr-
           nehmen. Ein Delegierter/eine Delegierte kann jeweils nur ein Mitglied vertreten.
           Für die Ausübung des Stimmrechts und die Abstimmung gelten die Regelungen aus § 9
           Abs. 9. bis 12. Präsidiumsmitglieder können kein weiteres Stimmrecht wahrnehmen.
        8.  Auf Beschluss des Präsidiums, des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens
           einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine außerordent-
           liche Mitgliederversammlung einzuberufen.

                                     § 11 Präsidium
        1.  Das Präsidium erfüllt die Aufgaben im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Be-
           schlüsse der Landessporttage und Mitgliederversammlungen.
           Aufgaben des Präsidiums sind:
           1.1. die Entscheidungen zur sportpolitisch-strategischen Ausrichtung des LSB;
           1.2. die Präsentation und politische Interessenvertretung des LSB bei offiziellen Anlässen;
           1.3. die Bestellung bzw. Abberufung des/der Vorsitzenden und der Mitglieder des Vorstandes;
           1.4. der Abschluss der entsprechenden Verträge mit dem Vorstand;
           1.5. die Überwachung der Arbeit des Vorstandes;
           1.6. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche dem LSB gegen den Vorstand
               oder einzelne Mitglieder des Vorstandes zustehen sowie die Vertretung des LSB in
               Prozessen, welche der LSB gegen den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstan-
               des zu führen hat, sofern nicht bereits eine Neubestellung des Vorstandes erfolgt ist;
           1.7. die Aufstellung von Good-Governance-Grundsätzen für seinen Aufgabenbereich;
           1.8. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Entwurfs des Haushaltsplanes und
               des Jahresabschlusses;
           1.9. die Genehmigung außer- bzw. überplanmäßige Geschäfte mit einer Belastung von
               mehr als 100.000 € je Einzelfall;
           1.10. die Genehmigung zur Aufnahme und Gewährung von Krediten von mehr als 100.000 €;
           1.11.die Genehmigung des Erwerbs oder der Veräußerung von Liegenschaften;



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