Page 19 - Leitfaden 2020
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§ 15 Wirtschaftsführung
        1.  Für das nachfolgende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen, der nach Entwurf
           des Vorstandes sowie Genehmigung durch das Präsidium dem Landessporttag oder der
           Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Für jedes abgelaufene Ge-
           schäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der nach Entwurf des Vorstandes sowie Ge-
           nehmigung durch das Präsidium dem Landessporttag oder der Mitgliederversammlung zur
           Beschlussfassung vorzulegen ist. Der Jahresabschluss unterliegt der Rechnungsprüfung. Sie
           ist in jedem Jahr vorzunehmen.
        2.  Die dem LSB angehörenden Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1.3 und Abs. 2 sind zur Entrichtung
           von Beiträgen an den LSB entsprechend § 7 Abs. 3.4 verpflichtet. Die Höhe des zu entrich-
           tenden Jahresmitgliedsbeitrages und der Umlage beschließt der Landessporttag oder die
           Mitgliederversammlung für das jeweils nachfolgende Geschäftsjahr.
        3.  Weitere Verfahrensfragen der Wirtschaftsführung regelt die Finanzordnung des LSB, die
           durch den Landessporttag oder die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

                           § 16 Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
        1.  Der Landessporttag wählt für die Dauer von vier Jahren drei Kassenprüfer/Kassenprüfe-
           rinnen. Als Kassenprüfer/Kassenprüferin kann gewählt werden, wer durch Zugehörigkeit
           zu einem Verein gemäß § 4 Abs. 1.3 mittelbar dem LSB angehört. Sie dürfen nicht Mitglied
           des Präsidiums oder des Vorstandes sein. Auch sonstige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des
           LSB sind als Kassenprüfer/Kassenprüferin nicht wählbar, es sei denn, sie scheiden im Falle
           einer Wahl aus ihrer Mitarbeiterstellung aus. Für die Wahl finden die Regelungen des § 13
           Abs. 4. und 5. entsprechende Anwendung.
        2.  Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben die Kasse und die Buchführung des LSB auf
           Ordnungswidrigkeiten und Richtigkeit im Laufe des Geschäftsjahres mehrfach zu prüfen.
        3.  Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen berichten dem Landessporttag und der Mitglieder-
           versammlung.

           § 17 Austritt/Ausschluss von Mitgliedern und Erlöschen von Mitgliedschaften
        1.  Der Austritt eines Mitgliedes bedarf der Mitteilung durch einen eingeschriebenen Brief an
           das Präsidium des LSB. Der Austritt kann nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten
           zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Beitragspflichten bestehen weiter bis zum
           Ablauf der Austrittsfrist.
        2.1. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet das Präsidium des LSB.
           Der Ausschluss ist zulässig:
           –   bei Handlungen, die sich gegen den LSB, seine Grundsätze, seinen Zweck, seine Ziele
               und Aufgaben sowie sein Ansehen richten und die Belange des Sports schädigen;
           –   bei groben Verstößen gegen die Satzung des LSB bzw. des Deutschen Olympischen
               Sportbundes;
           –   bei wiederholter Nichteinhaltung von Beschlüssen der Organe des LSB;
           –   bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 4 dieser Satzung.




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