Page 14 - Leitfaden 2020
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10.  Die Stimmenverteilung errechnet sich nach der Mitgliedererhebung zum 1. Januar des lau-
           fenden Jahres.
        11.  Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimm-
           berechtigten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen
           einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Es wird offen abgestimmt. Bei der Ermittlung der Mehrheit
           bleiben ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht.
        12.  Stimmberechtigt und aktiv wahlberechtigt sind alle Personen ab dem vollendeten 16. Le-
           bensjahr. Wählbar sind alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

                               § 10 Mitgliederversammlung
        1.  Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zwischen den Landessporttagen zusammen. Es
           gilt der gleiche Stimmenanteil wie bei Landessporttagen. Sie setzt sich zusammen aus:
           1.1.  den Delegierten der Mitglieder;
           1.2.  den Mitgliedern des Präsidiums mit je einer Stimme;
           1.3.  einem Mitglied der Beschwerdekommission (ohne Stimmrecht);
           1.4.  einem Kassenprüfer/einer Kassenprüferin (ohne Stimmrecht);
           1.5.  dem Vorstand (ohne Stimmrecht).
        2.  Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten/von der Präsidentin und dem/der Vor-
           sitzenden des Vorstandes schriftlich und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung
           mindestens sechs Wochen vor dem Termin, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. Der
           Tag, an dem die Einberufung abgesandt wurde und der Tag der Versammlung sind hierbei
           nicht mitzurechnen. Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens 12 Wochen
           vorher den Mitgliedern bekannt zu machen.
           Die Einberufung und die Bekanntmachung des Termins können auch in digitaler Form erfolgen.
        3.  Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Präsidium, vom Vorstand, von den Mitglie-
           dern gemäß § 4 Abs. 1.1 bis 1.5 und vom Vorstand der „Brandenburgischen Sportjugend“
             gestellt werden. Anträge des Vorstandes der BSJ werden durch den Vorsitzenden/die Vorsit-
           zende oder seine(n) Stellvertreter(in)/ihre(n) Stellvertreter(in) vertreten. Anträge sind bis
           spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium einzubrin-
           gen. Anträge, die nicht fristgemäß eingegangen sind oder erst in der Mitgliederversammlung
           gestellt werden, dürfen von dieser nur behandelt werden, wenn zuvor ihre Dringlichkeit mit
           einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen worden ist.
        4.  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
           4.1.  die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums, des Vorstandes, der Kassenprüfer/
               Kassenprüferinnen und der Beschwerdekommission;
           4.2. die Entlastung des Präsidiums;
           4.3. die Entlastung des Vorstandes;
           4.4. die Abwahl und Nachwahl von Mitgliedern des Präsidiums, der Beschwerdekommis-
               sion und von Kassenprüfer/Kassenprüferinnen;
           4.5. die Bestätigung des Präsidiumsmitgliedes „Vorsitzender/Vorsitzende der Branden-
               burgischen Sportjugend“ nach Wahlen in der Brandenburgischen Sportjugend, sofern
               dies erforderlich ist;



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