Page 9 - Leitfaden 2020
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2. Der LSB bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und ist parteipolitisch
sowie konfessionell neutral. Der LSB tritt extremistischen, rassistischen, gewaltverherr -
lichenden, fremdenfeindlichen und diskriminierenden Auffassungen und Aktivitäten
entschieden entgegen. Er fördert soziale Integration und gleichberechtigte Teilhabe unter
Wahrung der kulturellen Vielfalt.
Der LSB Brandenburg verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie kör-
perlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich die Aufgabe, Maßnahmen zum
Schutz der Kinder und Jugendlichen vor jeder Art von Gewalt und Missbrauch zu initiieren.
3. Der LSB handelt in der Überzeugung, dass Doping mit den Grundwerten des Sports unver-
einbar ist.
4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht über:
4.1. die Förderung des Breiten-, Wettkampf- und Spitzensports;
4.2. die Förderung des Sports für ausgewählte Zielgruppen;
4.3. die Förderung der Aus- und Fortbildung im Sport;
4.4. die Einbindung der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit im Zusammenwirken mit
der „Brandenburgischen Sportjugend“ (BSJ), insbesondere die Förderung der Jugend-
pflege einschließlich der Veranstaltung von Erholungsmaßnahmen sowie der Betrieb
von Sport- und Jugendheimen, Ferienlagern, Jugendgästehäusern, Kindertagesstätten
und Stätten der Jugendbildung;
4.5. die Pflege und den Erhalt der Sportstätten;
4.6. die Verbindung zur Sportmedizin ohne Unterschied der Sportart;
4.7. die Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes;
4.8. die Umsetzung der Integration und Inklusion im Sport;
4.9. die Förderung einer guten Verbandsführung (Good-Governance).
§ 4 Mitglieder des LSB
1. Dem LSB gehören Mitglieder an, die ihre Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „Steu-
erbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung nachzuweisen haben und entsprechend der
Grundsätze und Aufgaben dieser Satzung wirken:
1.1. Landesfachverbände e.V. (LFV), die folgende Voraussetzungen erfüllen:
– Dem LFV müssen mindestens sieben Vereine/Abteilungen im Land Brandenburg
angehören, oder der LFV muss mindestens in drei Landkreisen/kreisfreien Städten
Mitglieder haben.
– Den Vereinen/Abteilungen des LFV müssen mindestens 200 Mitglieder angehören.
Jede Sportart kann gegenüber dem LSB und dem Spitzenverband nur durch einen
LFV vertreten werden. Erfüllen mehrere LFV die Voraussetzungen zur Aufnahme,
vertritt der LFV die Sportart, der sie bisher vertreten hat.
1.2. Die zum 01.01.2015 auf dem Gebiet des Landes Brandenburg bestehenden Kreissport-
bünde e.V. (KSB) und Stadtsportbünde e.V. (SSB). Soweit diese untereinander mit jeweils
benachbarten SSB oder KSB fusionieren oder sich anderweitig zusammenschließen, rückt
der neue KSB an deren Mitgliedschaftsstelle. Für jedes Gebiet im Land Brandenburg kann
nur ein SSB oder KSB Mitglied des LSB sein. Es gilt das Prioritätsprinzip.
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