Page 8 - Leitfaden 2020
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SATZUNG DES LANDESSPORTBUNDES BRANDENBURG E.V.
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 15. September 1990 in
Potsdam beschlossen.
(geändert auf dem 1. Landessporttag des Landessportbundes am 27. April 1991 in Pätz;
auf dem 2. Landessporttag des Landessportbundes am 24. April 1993 in Pätz;
auf dem 3. Landessporttag des Landessportbundes am 18. November 1995 in Pätz;
auf dem 4. Landessporttag des Landessportbundes am 11. Dezember 1999 in Cottbus;
auf dem 5. Landessporttag des Landessportbundes am 13. Dezember 2003 in Potsdam;
auf dem 6. Landessporttag des Landessportbundes am 24. November 2007 in Potsdam;
auf dem außerordentlichen Landessporttag des Landessportbundes am 20. November 2010 in Lindow;
auf dem 7. Landessporttag des Landessportbundes am 26. November 2011 in Potsdam;
auf dem 8. Landessporttag des Landessportbundes am 21. November 2015 in Potsdam)
§ 1 Name – Wesen – Sitz
1. Der Landessportbund Brandenburg e.V. (im Folgenden als LSB bezeichnet) ist der freiwillige
Zusammenschluss der Landesfachverbände, Kreis- und Stadtsportbünde und Turn- und
Sportvereine sowie anderer Vereine mit besonderer sportlicher Aufgabenstellung im Land
Brandenburg (im Folgenden als Mitglieder bezeichnet).
2. Der LSB ist in das Vereinsregister mit Sitz in Potsdam eingetragen. Er ist Mitglied im Deut-
schen Olympischen Sportbund e.V..
§ 2 Zweck
1. Zweck des LSB ist:
1.1. die Förderung des Sports und die Koordinierung der dafür erforderlichen gemeinsa-
men Maßnahmen;
1.2. die Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Bund,
Land und Kommunen sowie in der Öffentlichkeit.
2. Der LSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-
schnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der LSB ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des LSB dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des LSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Grundsätze, Aufgaben und Zweckverwirklichung
1. Die Mitarbeit in den Organen des LSB wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Ausge-
nommen davon ist der Vorstand gemäß §12. Das Präsidium kann bei Bedarf eine Vergü-
tung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG
beschließen. Alles Weitere regelt die Finanzordnung des LSB.
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