Page 11 - Leitfaden 2020
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nahme des Antragstellers, nicht abgeholfen, entscheidet der nächste Landessporttag oder
           die nächste Mitgliederversammlung endgültig über das Aufnahmebegehren.
        2.4. Empfiehlt die Beschwerdekommission die Nichtaufnahme des Antragstellers als Mitglied
           und folgt das Präsidium dieser Empfehlung und weist die Beschwerde zurück, ist diese
           Entscheidung endgültig.
        2.5. Die Entscheidung des Präsidiums über die Beschwerde ist dem Antragsteller schriftlich mit-
           zuteilen. Dies gilt auch für die Entscheidung der Mitgliederversammlung bzw. des Landes-
           sporttages nach Abs. 2.3..
        3.  Weitere Verfahrensfragen der Aufnahme werden in der „Ordnung über die Mitgliedschaft
           im LSB Brandenburg e.V.“ geregelt.

                           § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
        1.  Die Mitglieder des LSB sind organisatorisch sowie finanziell selbständig und wirken eigen-
           verantwortlich. Sie haben mit Ausnahme der nicht gemeinnützigen Mitglieder ein Recht
           auf Betreuung und Beratung im Rahmen dieser Satzung.
        2.  Die Mitglieder des LSB sind berechtigt, die Sporteinrichtungen des LSB in dem in der Sat-
           zung und Ordnungen festgelegten Umfang auf Antrag zu nutzen.
        3.  Die Mitglieder des LSB sind verpflichtet:
           3.1.  entsprechend der Satzung, der Ordnungen und den Beschlüssen von Landessportta-
               gen bzw. Mitgliederversammlungen des LSB zu handeln;
           3.2.  ihre Satzung nach den Grundsätzen der Satzung des LSB zu gestalten und so anzu-
               wenden, dass die Ideale des Sports gewahrt werden;
           3.3.  von der Einhaltung der Vorschriften über die Gemeinnützigkeit sind die Satzungen
               nichtgemeinnütziger Mitglieder ausgenommen;
           3.4.  Jahresmitgliedsbeiträge und Umlagen, die vom Landessporttag bzw. von der Mitglie-
               derversammlung beschlossen werden, termingemäß zu entrichten. Die Höhe der Um-
               lagen ist auf 25 % des Jahresmitgliedsbeitrages begrenzt.
               Nichtgemeinnützige Mitglieder haben die gleichen Pflichten zur Zahlung von Mit-
               gliedsbeiträgen und Umlagen.
           3.5.  Die Mitgliedsvereine haben bis zum 15. Januar eines jeden Jahres ihren Mitglieder-
               bestand im Online Portal des LSB einzutragen. Ausnahmen bedürfen eines schrift -
               lichen Antrages und Genehmigung an bzw. durch den Vorstand.
               Vereine, die ihren Mitgliederbestand nicht termingerecht eingegeben haben, erhalten
               bis zum Zeitpunkt der Abgabe der schriftlichen Meldung beim LSB keine Fördermittel.
               Bei Nichtabgabe der Bestandserhebung bis zum 31. Januar des laufenden Geschäfts-
               jahres, verliert der Mitgliedsverein seinen Anspruch auf Fördermittel für das gesamte
               laufende Geschäftsjahr. Gleichzeitig wird der Mitgliederbestand des Vorjahres für die
               Beitragsberechnung zur Grundlage genommen.
           3.6. Die beitragspflichtigen Vereine ermächtigen den Landessportbund zur Einziehung des
               in Rechnung gestellten Jahresmitgliedsbeitrages im Einzugsverfahren.





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