Page 12 - Leitfaden 2020
P. 12

§ 8 Organe des LSB
        Die Organe des LSB sind:
        1.  der Landessporttag,
        2. die Mitgliederversammlung,
        3. das Präsidium,
        4.  der Vorstand.

                                   § 9 Landessporttag
        1.  Der Landessporttag ist das oberste Organ des LSB. Ihm obliegt die Beschlussfassung und
           Kontrolle in allen LSB-Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen
           Organen des LSB übertragen hat.
           Der Landessporttag ist alle vier Jahre einzuberufen. Er setzt sich zusammen aus:
           1.1.  den Delegierten der Mitglieder;
           1.2.  den Mitgliedern des Präsidiums mit je einer Stimme;
           1.3.  den Mitgliedern der Beschwerdekommission (ohne Stimmrecht);
           1.4.  den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen (ohne Stimmrecht);
           1.5.  dem Vorstand (ohne Stimmrecht).
        2.  Der Landessporttag ist vom Präsidenten/von der Präsidentin und dem/der Vorsitzenden des Vor-
           standes schriftlich und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens sechs Wo-
           chen vor dem Termin, an dem er stattfinden soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung
           abgesandt wurde und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. Der Termin des
           Landessporttages ist mindestens 12 Wochen vorher den Mitgliedern bekannt zu machen.
           Die Einberufung und die Bekanntmachung des Termins können auch in digitaler Form erfolgen.
        3.  Anträge zum Landessporttag können vom Präsidium, vom Vorstand, von den Mitgliedern
           des LSB (nach § 4 Abs. 1.1 bis 1.5.) und vom Vorstand der BSJ gestellt werden. Anträge
           des Vorstandes der BSJ werden durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder seine(n) Stell-
           vertreter(in) vertreten.
        4.  Satzungsänderungen sind bis spätestens zehn Wochen vor dem Termin des Landessporttages
           beim Präsidium schriftlich zu beantragen. Alle sonstigen Anträge sind bis spätestens acht Wo-
           chen vor dem Landessporttag schriftlich beim Präsidium einzubringen. Anträge, die nicht frist-
           gemäß eingegangen sind oder erst in der Versammlung des Landessporttages gestellt
           werden, dürfen von diesem nur behandelt werden, wenn zuvor ihre Dringlichkeit mit einer
           Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen worden ist. Für Anträge
           auf Satzungsänderung ist dies nicht möglich.
        5.  Der Landessporttag ist insbesondere zuständig für:
           5.1. die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums, des Vorstandes, der Kassenprüfer/
               Kassenprüferinnen und der Beschwerdekommission;
           5.2.  die Entlastung des Präsidiums;
           5.3. die Entlastung des Vorstandes;
           5.4. die Wahl des Präsidiums und die Bestätigung des Präsidiumsmitgliedes „Vorsitzender/
               Vorsitzende der Brandenburgischen Sportjugend“;
           5.5. die Wahl der Beschwerdekommission;
           5.6. die Wahl der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen;

         – 12 –
   7   8   9   10   11   12   13   14   15   16   17