Page 10 - Leitfaden 2020
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1.3. Turn- und Sportvereine e.V., die im zuständigen KSB/SSB Mitglied sind und deren Mit-
gliedschaft mit ihren jeweiligen Abteilungen im entsprechenden brandenburgischen
Landesfachverband grundsätzlich für erforderlich gehalten wird.
1.4. Überregionale LFV können entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zwischen
den jeweiligen Landessportbünden Mitglied im Landessportbund Brandenburg wer-
den, sofern die betreffende Sportart nicht bereits durch einen LFV i.S. 1.1. dieser Sat-
zung im LSB vertreten ist. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen gemäß Pkt. 1.1..
1.5. Sonstige eingetragene Vereine und gemeinnützige juristische Personen, die mit be-
sonderer Aufgabenstellung tätig sind.
2. Andere nicht gemeinnützige Körperschaften, die entsprechend den Grundsätzen des LSB
tätig sind, können als Ausnahme aufgenommen werden.
3. Vereine in Gründung (i.G.) können eine vorläufige Mitgliedschaft erwerben, diese endet
ein Jahr nach schriftlicher Bekanntgabe.
4. Verfahrensfragen zur Mitgliedschaft werden in einer „Ordnung über die Mitgliedschaft im
LSB Brandenburg e.V.“ festgelegt.
§ 5 Ehrenmitglieder
1. Persönlichkeiten, die sich um die Entwicklung des LSB und des Sports besonders verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums oder eines der Mitglieder zu Ehren-
mitgliedern ernannt werden.
2. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit durch den Landessporttag oder
durch eine Mitgliederversammlung.
3. Die Ehrenmitglieder können an Landessporttagen und Mitgliederversammlungen beratend
teilnehmen.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch den Landessporttag oder die Mitgliederversamm-
lung aberkannt werden.
§ 6 Aufnahme von Mitgliedern
1. Zur Aufnahme eines Mitgliedes bedarf es eines schriftlichen Antrages an das Präsidium
des LSB. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Die Entscheidung über Aufnahme
oder Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach Ein-
gang des Antrages schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen.
2.1. Gegen die Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde zulässig.
Die Beschwerde bedarf der Begründung. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zugang der
angefochtenen Entscheidung beim Präsidium des LSB schriftlich einzulegen.
2.2. Über die Beschwerde entscheidet das Präsidium. Vor seiner Entscheidung leitet das Präsi-
dium die Beschwerde an die Beschwerdekommission weiter. Die Beschwerdekommission
prüft die nach Abs.1 getroffene Entscheidung des Präsidiums und gibt dem Präsidium eine
schriftliche Empfehlung für die Entscheidung über die Beschwerde.
2.3. Das Präsidium kann der Beschwerde abhelfen oder die Beschwerde zurückweisen. Wird
der Beschwerde vom Präsidium, trotz Empfehlung der Beschwerdekommission zur Auf-
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