Page 13 - Leitfaden 2020
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5.7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
           5.8. die Beschlussfassungen Haushaltsplan, Jahresmitgliedsbeitrag und Umlagen;
           5.9. die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen;
           5.10.die Beschlussfassung über Anträge;
           5.11.die Entscheidung bei Ablehnung einer Aufnahme gemäß § 6 Abs.2;
           5.12.die Auflösung des LSB.
        6.  Der ordnungsgemäß einberufene Landessporttag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an-
           wesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Zum Landessporttag müssen die
           Stimmen von den gewählten Delegierten persönlich abgegeben werden.
        7.  Über Beschlüsse des Landessporttages und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll
           anzufertigen und den Kreis- und Stadtsportbünden, den Landesfachverbänden und den
           Mitgliedern des Präsidiums binnen zwei Monaten zuzusenden. Das Protokoll ist vom Ver-
           sammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin,
           die von der Versammlung zu Beginn zu bestimmen sind, zu unterzeichnen.
        8.  Auf Beschluss des Präsidiums, des Vorstandes  oder auf schriftlichen Antrag von mindestens
           einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein außerordentli-
           cher Landessporttag einzuberufen. Satzungsänderungen sind mindestens vier Wochen vor
           dem Termin des außerordentlichen Landessporttages beim Präsidium schriftlich zu bean-
           tragen. Im Übrigen ist gemäß Abs. 3 zu verfahren.
        9.  Das Stimmrecht auf dem Landessporttag wird von Delegierten wahrgenommen. Bei Landes-
           sporttagen haben die unter § 4 aufgeführten Mitglieder des LSB entsprechend § 9 Abs. 1 nach
           Maßgabe der Anzahl zugehöriger natürlicher Personen folgende Stimmenanteile:
           9.1.  Die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1.3 und Abs. 2 werden durch Delegierte der Kreis-
               und Stadtsportbünde vertreten. Die Kreis- und Stadtsportbünde wählen ihre Delegier-
               ten gemäß vorgegebenem Schlüssel nach ihrer Satzung aus.
           9.2.  Sportartbezogen werden die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1.3 und Abs. 2 bzw. deren Ab-
               teilungen durch Delegierte der Landesfachverbände vertreten. Die Landesfachverbände
               wählen ihre Delegierten gemäß vorgegebenem Schlüssel nach ihrer Satzung aus.
           9.3.  Verbände und Vereine mit besonderer Aufgabenstellung werden analog der Stimm-
               verteilung bei Landesfachverbänden eingeordnet.
           9.4. Delegiertenschlüssel:
               – bis zu        1.000 Mitgliedern          1 Stimme;
               – bis zu        2.000 Mitgliedern          2 Stimmen;
               – bis zu        4.000 Mitgliedern          3 Stimmen;
               – bis zu        6.000 Mitgliedern          4 Stimmen;
               – bis zu        8.000 Mitgliedern          5 Stimmen;
               – bis zu      10.000 Mitgliedern           6 Stimmen;
               – bis zu      15.000 Mitgliedern           7 Stimmen;
               – bis zu      20.000 Mitgliedern           8 Stimmen;
               – je angefangene weitere 10.000 Mitglieder 1 Stimme zusätzlich.
           9.5. Eine Bündelung von Stimmen der Delegierten eines Mitgliedes ist nicht statthaft. Ein
               Delegierter/eine Delegierte kann jeweils nur ein Mitglied vertreten.



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