Page 17 - Leitfaden 2020
P. 17

gang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der einfache Stim-
           menmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
        8.  Die Mitglieder des Präsidiums können durch Beschluss der Mitgliederversammlung abge-
           wählt werden.
        9.  Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Legislaturperiode aus dem Amt aus, so
           kann das Präsidium für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung bzw. bis zum nächsten
           Landessporttag einen Nachfolger/eine Nachfolgerin ohne Stimmrecht kooptieren.
        10.  Der Präsident/die Präsidentin bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen des Prä-
           sidiums, sofern hierüber nicht Beschlüsse des Präsidiums vorliegen. Er/Sie leitet die Lan-
           dessporttage und die Mitgliederversammlungen. Er/Sie kann ein anderes Mitglied des
           Präsidiums oder des Vorstandes damit beauftragen.
        11.  Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder mit beschließender
           Stimme anwesend sind.
           Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Weiteres regelt eine
           Geschäftsordnung.
           Ein Präsidiumsmitglied nimmt nicht an den Beratungen teil und ist nicht stimmberechtigt,
           wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft zwischen dem LSB und ihm oder einem
           Verein, in dem er/sie Mitglied ist oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites
           zwischen LSB und ihm oder einem Verein, in dem er/sie Mitglied ist, betrifft. Dies gilt
           auch, falls Angehörige von diesem Rechtsgeschäft oder Rechtstreit betroffen sind.
        12.  Das Präsidium setzt ständige fachbezogene Landesausschüsse ein und bestätigt die Zu-
           sammensetzung der Ausschüsse. Die jeweiligen Vorsitzenden der Ausschüsse sind die
           gemäß Abs. 2. fachlich zuständigen Präsidiumsmitglieder. Daneben können weitere stän-
           dige oder zeitweilige Ausschüsse berufen werden. Der Aufgabenbereich Jugendarbeit wird
           von der „Brandenburgischen Sportjugend“ wahrgenommen.

                                    § 12 Der Vorstand
        1.  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen, dem Vorstandsvorsitzenden
           und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den
           LSB nach innen und außen.
        2.  Mitglieder des Vorstandes sind hauptamtlich tätig und werden durch das Präsidium für
           eine Dauer von bis zu fünf Jahren berufen. Wiederholte Berufung ist zulässig.
        3.  Der Vorstand im Sinne dieser Satzung führt und erledigt alle Geschäfte des LSB, soweit sie
           durch die Satzung oder durch ein Gesetz nicht anderen Organen zugewiesen sind.
           Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
           3.1. die Wahrnehmung der Vorstandsfunktion gemäß § 26 BGB;
           3.2. die Führung der Geschäfte des LSB und Entscheidung in allen Angelegenheiten, so-
               weit sie die Satzung nicht einem anderen Gremium zuweist;
           3.3. die Aufstellung von Good-Governance-Grundsätzen für seinen Aufgabenbereich;
           3.4. die Unterstützung des Präsidiums bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben;
           3.5. die laufende Berichterstattung gegenüber dem Präsidium über wichtige Entwicklun-
               gen und Entscheidungen;



                                                                        – 17 –
   12   13   14   15   16   17   18   19   20   21   22