Page 20 - Leitfaden 2020
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2.2. Antragsberechtigt sind die Mitglieder gemäß § 4 sowie die Mitglieder des Präsidiums und
der Vorstand des LSB. Der Antrag ist beim Präsidium einzureichen.
2.3. Das betroffene Mitglied ist über den Antrag schriftlich durch das Präsidium zu informieren.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben.
Diese kann binnen eines Monats schriftlich gegenüber dem Präsidium erfolgen. Die Frist
beginnt mit Zugang des Schreibens zur Einleitung des Ausschlussverfahrens beim betrof-
fenen Mitglied. Danach entscheidet das Präsidium über den Antrag. Über die Entscheidung
des Präsidiums ist das Mitglied schriftlich zu informieren.
2.4. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss ist die Beschwerde zulässig. Es finden die
Regelungen des § 6 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
3. Für Vereine, die bis zum 30.09. ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, erlischt die Mit-
gliedschaft zum 01.10. des laufenden Jahres. Einzelheiten dazu werden in der „Ordnung
über die Mitgliedschaft im Landessportbund Brandenburg e.V.“ festgelegt.
§ 18 Auflösung des LSB
1. Über die Auflösung beschließt der Landessporttag. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von
drei Viertel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Landessportbundes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das vorhandene Vermögen an andere steuerbegünstigte Körperschaften des Sports im
Land Brandenburg, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports im
Land Brandenburg zu verwenden haben.
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