Page 23 - Leitfaden 2020
P. 23

füllen mehrere LFV die Voraussetzungen zur Aufnahme, vertritt der LFV die Sportart, der sie
            bisher vertreten hat.
            LFV, die die Bedingungen nach Aufnahme in den LSB nicht mehr erfüllen, erhalten grundsätzlich
            keine Sportförderung.
            Ausnahmen bedürfen eines Präsidiumsbeschluss.

        1.2.4. Überregionale Landesfachverbände können entsprechend den vertraglichen Verein-
            barungen zwischen den jeweiligen Landessportbünden Mitglied im LSB werden. Es gilt
            im weiteren Punkt 1.2.3. einschließlich der dortigen Verweisungen.

        1.2.5. Die Aufnahme der Turn- und Sportvereine e.V. (oder i. G.) in den LSB kann erst nach
            Aufnahme in den jeweiligen KSB bzw. SSB erfolgen.
            – Mitglieder in Turn- und Sportvereinen können natürliche und juristische Personen werden.
               Die juristische Person darf aber kein Sportverein nach § 4  Abs. 1.3. der Satzung des LSB sein.
               Hat ein Turn- und Sportverein natürliche und juristische Mitglieder nach § 4 Abs. 1.3. der
                 Satzung des LSB, kann der Verein nur mit seinen natürlichen Mitgliedern aufgenommen
                 werden.
            – Die Unterlagen gemäß Punkt 1.2.1. sind mit dem Nachweis der Mitgliedschaft im zuständigen
               KSB bzw. SSB an den LSB einzureichen. Ausnahmen zu den Regelungen des Absatzes 1.2.5.
               bedürfen eines Präsidiumsbeschlusses.

        1.2.6. Sonstige eingetragene Vereine gemäß Satzung § 4 Abs. 1.5. müssen für die Aufnahme
            und die Mitgliedschaft die Bedingungen gemäß Punkt 1.2.1. erfüllen.
            Zusätzlich nennen sie dem LSB ihre Bankverbindung.

            Die Vereine, LFV und KSB/SSB müssen die in §§ 2 und 3 der Satzung des LSB genannten
            Zwecke, Grundsätze und Aufgaben verfolgen.
            Die ausgeübten Sportarten müssen Sport im Sinne der Definition des Pkt 1.2.2. der „Ord-
            nung über die Mitgliedschaft im Landessportbund Brandenburg e.V.“ sein. Sie müssen in
            ihrer Mitgliedschaft der Allgemeinheit zugänglich sein und dürfen sich nicht auf einen
            bestimmten Personenkreis begrenzen. Der Name darf nicht auf eine politische Zielsetzung
            hinweisen.
















                                                                        – 23 –
   18   19   20   21   22   23   24   25   26   27   28