Page 24 - Leitfaden 2020
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2. ORDNUNG ÜBER DEN ERHALT UND DAS ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
Der Erhalt der Mitgliedschaft wird grundsätzlich entsprechend § 17 der Satzung des LSB gere-
gelt. Davon abgeleitet gelten folgende ergänzende Bestimmungen:
2.1. Der Erhalt der Mitgliedschaft sowohl eingetragener als auch in Gründung befindlicher
Vereine ist nur dann gewährleistet, wenn die Entrichtung der Jahresmitgliedsbeiträge
termingerecht gegenüber dem LSB erfolgt. Darüber hinaus sind die Verpflichtungen
gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung einzuhalten.
2.1.1. Statistische Erhebung und Mitgliedermeldung
– Die statistische Erhebung und Mitgliedermeldung dient der Ermittlung des Bestandes der
Personen, die den Vereinen des Landessportbundes Brandenburg angehören.
– Sie erfasst die statistischen Zahlen nach Geschlechtern und Geburtsjahren.
– Darüber hinaus werden die Personen entsprechend der von ihnen betriebenen Sportarten
zahlenmäßig ausgewiesen. Die Abteilungen der Vereine bekunden, ob sie mit ihren Sport-
treibenden dem jeweiligen Landesfachverband angehören.
– Mit der statistischen Erhebung und Mitgliedermeldung werden außerdem die
aktuellen Angaben über den Vereine erfasst, die u. a. für den Schrift- und Bankverkehr von
Bedeutung sind.
Die in der Mitgliedermeldung angegebene Anzahl der Personen wird in der Summe aller Spal-
ten für folgende Erfassungen zugrunde gelegt:
– Anzahl der Vereine im LSB;
– Gesamtzahl der Personen im LSB;
– Anzahl der Vereine in den KSB/SSB;
– Anzahl der Personen in den KSB/SSB;
– Anzahl der Personen nach Sportarten in den KSB/SSB;
– Anzahl der Personen nach Mitgliedschaft in den LFV je KSB/SSB;
– Anzahl der Vereine bzw. Abteilungen in Vereinen, die Mitglied im jeweiligen LFV sind;
– Anzahl der Personen in den LFV.
Alle Angaben über Personen werden ebenfalls nach Geschlechtern und Altersgruppen bzw. Ge-
burtsjahren gemacht. Die so ausgewiesenen Zahlen sind u. a. die Grundlage für Bezuschussun-
gen entsprechend der Förderrichtlinie des LSB, für die Abführung der Jahresmitgliedsbeiträge
an den LSB sowie für den Versicherungsschutz der einzelnen dem Verein angehörenden Per-
sonen.
Die in der Mitgliedermeldung gemachten Angaben gelten als Berechnungsgrundlage für das
mit dem Stichtag 01. Januar folgende Jahr.
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