Page 29 - Leitfaden 2020
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FINANZORDNUNG
des Landessportbundes Brandenburg e.V.
Geändert und bestätigt in der Mitgliederversammlung vom 12.12.1998
EURO-Anpassung 01.01.2002
Geändert auf dem 8. Landessporttag am 21.11.2015 in Potsdam
Gemäß Satzung des Landessportbundes legt die folgende Ordnung Grundsätze für die Haus-
haltsführung fest.
1. Allgemeines
(1) Für jedes Rechnungsjahr (Kalenderjahr) müssen alle Einnahmen und Ausgaben im Haus-
haltsplan veranschlagt werden. Der Haushaltsplan wird jeweils für ein Jahr aufgestellt
und nach dem in Ziffer 2 (16) festgelegten Verfahren beschlossen. Sein Entwurf wird auf-
gestellt nach den Anmeldungen der einzelnen Referate, die jeweils bis zum 15.09. des
Vorjahres dem Referat für Finanzen vorliegen müssen.
(2) Der Haushaltsplan bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
(3) Ausgabemittel dürfen nur unter dem Gesichtspunkt der sparsamen und wirtschaftlichen
Haushaltsführung in Anspruch genommen werden.
(4) Eine Überschreitung des Haushalts ist grundsätzlich nicht zulässig. Im Falle eines unvor-
hersehbaren und unabweisbaren Bedürfnisses können Mehrausgaben geleistet werden,
wenn entsprechend erhöhte Einnahmen sichergestellt sind. Diese Änderung bedarf eines
Beschlusses des Vorstandes des LSB.
(5) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, so
ist die Geschäftsleitung ermächtigt, unbedingt notwendige Ausgaben zu leisten bzw. Zu-
wendungen zu gewähren.
(6) Vorlagen und Anträge über Maßnahmen, die eine Minderung der Einnahmen oder eine
Erhöhung der Ausgaben gegenüber dem Haushaltsplan zur Folge haben, müssen Bestim-
mungen über die Deckung enthalten.
2. Aufstellung des Haushaltsplanes
(1) Der Haushaltsplan besteht aus einem Einnahmen- und einem Ausgabenteil.
(2) Der Haushaltsplan ist in Haushaltspositionen (Konten) zu unterteilen.
(3) Personalausgaben sind gesondert darzustellen.
(4) Die Ausgaben sind nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und zu erläutern.
(5) Aus der Bezeichnung der Ausgabenansätze und den Erläuterungen muss ersichtlich sein, ob
die Mittel vom LSB direkt verwendet oder an seine Mitglieder weitergegeben werden.
(6) Aus den Erläuterungen muss ersichtlich sein, ob Ausführungsvorschriften oder besondere
Verwendungsrichtlinien der Bewilligung zugrunde gelegt werden müssen.
(7) Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden, sollen
die Jahresbeträge in den Erläuterungen zum Haushaltsplan angegeben werden.
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