Page 25 - Leitfaden 2020
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Verfahren der Erfassung:
        1.  Die Meldung der Mitglieder erfolgt über eine elektronische Datenerfassung.
            Über das Verfahren der elektronischen Datenerfassung wird jährlich eine gesonderte
              Information allen Mitgliedsvereinen zur Kenntnis gegeben.
        2.  Im Verlauf eines Kalenderjahres neu beitretende Vereine müssen im Zuge des Aufnah-
            meverfahrens einen ausgefüllten Bestandserhebungsbogen beim KSB/SSB und beim LSB
            einreichen.

        2.1.2. Beitragserhebung
        1.  Entsprechend § 15 Absatz 2 seiner Satzung erhebt der Landessportbund Brandenburg
            jährlich Jahresmitgliedsbeiträge von den Vereinen, die im LSB Mitglied sind.
            Die Abführung der Jahresmitgliedsbeiträge wird auf Grundlage der Mitgliedermeldung
            per 01. Januar jeden Jahres pro im Verein erfasster Personen berechnet.
            Änderungen im Bestand der Mitgliedererhebung werden im jeweils laufenden Geschäfts-
            jahr nicht berücksichtigt.
            Vereine, die bis zum 30.06. des Jahres aufgenommen werden, zahlen den vollen Jahres-
            mitgliedsbeitrag.
            Vereine, die nach dem 30.06. des Jahres aufgenommen werden, zahlen den halben Jah-
            resmitgliedsbeitrag.
            Der Landessportbund stellt den bei ihm erfassten Vereinen die Beitragsrechnung zu.
        2.  Der Beitrag wird bis zum 30.04. des laufenden Jahres eingezogen.
        3.  Bei Verstößen gegen die Feststellung über die Beitragserhebung des LSB
            (Zahlungstermin 30.04.) werden ab dem 01.05. des laufenden Jahres keine Fördermittel
            an die säumigen Mitglieder ausgereicht und der Versicherungsschutz ist nicht mehr
              gegeben.
            Alle säumigen Vereine erhalten eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung bis zum 30.09..
            Bei Härtefällen können auf Grund schriftlicher Anträge Ausnahmen zugelassen werden.
            Für Vereine, die nach dieser befristeten Zahlungsaufforderung ihrer Beitragspflicht bis
            30.09. nicht nachkommen, erlischt die Mitgliedschaft.
            Das Erlöschen der Mitgliedschaft nach dem 30.09. erfolgt automatisch und ist dem
              Mitglied bis zum 31.10. schriftlich mitzuteilen. Beschwerde dagegen ist bis zum 30.11.
            (Poststempel) beim Präsidium schriftlich einzulegen.
            Gibt es keine zwingenden Gründe, die für eine weitere Mitgliedschaft sprechen, so ist
            die Löschung der Mitgliedschaft endgültig.
        4.  Beschlüsse der LFV bzw. KSB/SSB über die Zahlung von Abgaben bzw. Gebühren bleiben
            von den Festlegungen zur Beitragserhebung unberücksichtigt.



        1) Gilt nicht für Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 der LSB-Satzung





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