Page 35 - Leitfaden für Mitglieder
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§ 3 Grundsätze
        Die BSJ ist der jugend- und gesellschaftspolitische Interessenvertreter der Kinder, Jugendlichen
        und jungen Erwachsenen im Alter bis zum vollendeten 27. Lebensjahr des LSB. Sie tritt für
        deren Mitverantwortung ein und entspricht dem Recht auf Mitbestimmung.

        Die BSJ ist parteipolitisch neutral.
        Ihr Wirken ist auf die Völkerverständigung und Achtung der Menschenrechte ausgerichtet.
        Sie vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz.

        Die BSJ tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden
        entgegen. Sie fördert die soziale Integration und gleichberechtigte Teilhabe unter Wahrung der
        kulturellen Vielfalt.

        Die BSJ bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

        Die BSJ verpflichtet sich die gesetzlichen Bestimmungen des Kinder- und Jugendschutzes ein-
        zuhalten und nur Personen einzusetzen, deren Eignung nicht in Frage steht.

        Die BSJ verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Ihre Tätigkeit dient ausschließlich und un-
        mittelbar gemeinnützigen Zwecken.

                                        ORGANE

                                     § 4 Gliederung
        Organe der BSJ sind:
        –  der Landesjugendsporttag
           (Kurzform: Jugendtag)
        –  der Jugendhauptausschuss
        –  der Vorstand

                                      JUGENDTAG

                                      § 5 Stellung
        Der Jugendtag ist das oberste Beschlussorgan der BSJ.

                                  § 6 Zusammensetzung
        Der Jugendtag setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedsorganisationen der BSJ und den Mit-
        gliedern des Vorstandes zusammen.

        Die Jugendgremien mit eigener Jugendordnung in den Kreis- und Stadtsportbünden und Lan-
        dessportverbänden entsenden zum Jugendtag die Delegierten entsprechend der Anzahl ihrer
        Mitglieder im Alter bis zu 27 Jahren.



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