Page 33 - Leitfaden für Mitglieder
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sungen geregelt werden.
        4. Haushaltsmäßige Behandlung von Förderungsmaßnahmen
        (1)  Der Fördermittelhaushalt ist als gesonderter Bereich im Gesamthaushalt des LSB auszuweisen.
        (2)   Für die inhaltliche und finanztechnische Behandlung von Fördermaßnahmen sind entspre-
            chende Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien sind durch die Referate Sport (inhaltlich)
            und Finanzen (finanztechnisch) unter Berücksichtigung der Festlegungen der Landeshaus-
            haltsordnung des Landes Brandenburg und der entsprechenden Festlegungen der Bewilli-
            gungsbehörden zu erarbeiten und durch das Präsidium des LSB zu beschließen.
        (3)  Zum Abschluss privatrechtlicher Verträge zur Weiterleitung von Fördermitteln sind der
            Vorstand, der Hauptgeschäftsführer und der Referatsleiter Finanzen ermächtigt. Für die
            durch die Brandenburgische Sportjugend zu schließenden Verträge erlässt der Vorstand
            gemäß Pkt. 8 eine entsprechende Durchführungsvorschrift.
        (4)  Der Abruf von Fördermitteln aus rechtsverbindlich bestätigten Bescheiden / Zuwendungen
            obliegt entsprechend Pkt.3(2) dem Hauptgeschäftsführer bzw. dem Referatsleiter Finanzen.

        5. Jahresabschluss
        (1)  Der Landessportbund fertigt entsprechend der vereins- und steuerrechtlichen Vorschriften
            einen Jahresabschluss, der aus einer Vermögensrechnung, einer Zusammenstellung der
            Einnahmen und Ausgaben des Haushalts, Erläuterungen zu den noch abzuwickelnden
            Posten und einer Übersicht über die Forderungen und Verbindlichkeiten aus Zuwendun-
            gen und Ausschüttungen besteht.
        (2)  Dem Jahresabschluss werden ggf. Erläuterungen zu den im jeweiligen Haushaltsjahr statt-
            gefundenen Aktivitäten beigefügt.
        (3)  Der Jahresabschluss ist vom Präsidium zu bestätigen und wird der Mitgliederversammlung
            bzw. dem Landessporttag zur Verabschiedung vorgelegt.

        6. Prüfungswesen
        (1)  Zur Rechnungs- und Kassenprüfung führen gemäß der Satzung Kassenprüfer ihre Aufga-
            ben gemeinsam durch.
        (2)  Die Prüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit, die Kas-
            senunterlagen und auf die Einhaltung der Bestimmungen der Finanzordnung.
        (3)  Zur Durchführung der § (2) aufgeführten Aufgaben ist den Prüfern jederzeit Einblick in
            die Konten sowie in sämtliche Belege zu gewähren.
        (4)  Über jede durchgeführte Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

        7. Inkrafttreten
        Diese Haushaltsgrundsätze treten mit Wirkung vom 01. Januar 1999 in Kraft.

        8. Ausnahmen
        Für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel der Brandenburgischen Sportjugend gelten, soweit
        es sich um sonstige Mittel handelt, die Festlegungen und Beschlüsse der BSJ, ihrer Gremien
        und der jeweilige Zuwendungsgeber. Soweit es sich um Landesmittel und Verbandsbeiträge



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