Page 28 - Leitfaden für Mitglieder
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sowie für außerordentliche sportliche Leistungen verliehen. Die Ehrenurkunde ist eine Aus-
                                                                       1)
           zeichnung, mit der sowohl Einzelpersonen als auch Mannschaften sowie Mitglieder des Lan-
           dessportbundes Brandenburg e.V. (LSB)  geehrt werden können.
        2.  Antragsberechtigt sind für Ehrungen von Einzelpersonen und Mannschaften die Vorstände/Prä-
           sidien  der  Mitglieder 1)   und  das  Präsidium  des  LSB,  für  Ehrungen  von  Vereinen  die
           Vorstände/Präsidien der Landesfachverbände und Kreis-/Stadtsportbünde sowie das Präsi-
           dium des LSB und für Ehrungen von Landesfachverbänden sowie Kreis-/Stadtsportbünden
           das Präsidium des LSB. Über die Verleihung der Ehrenurkunde entscheidet das Präsidium des
           LSB.
        3.  Die Ehrenurkunde wird anlässlich von namhaften Veranstaltungen des Sports bzw. Jubiläen
           durch ein Mitglied oder einen Beauftragten des Präsidiums des LSB überreicht. Der Rahmen
           der Veranstaltung richtet sich nach dem Wirkungsbereich des/der Auszuzeichnenden.

        6.  Durchführungsbestimmungen
        1.  Für die Antragstellung sind die entsprechenden Vordrucke zu verwenden. Anträge auf Ehrun-
           gen müssen bis spätestens acht Wochen vor dem geplanten Auszeichnungstermin eingereicht
           werden. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung durch den Antragsteller.
        2.  Ein Antrag ist vom Antragsteller über den zuständigen Kreis-/Stadtsportbund (KSB/SSB) oder
           den zuständigen Landesfachverband an den LSB zu richten. Anträge der KSB/SSB und  Lan-
           desfachverbände werden beim Landessportbund Brandenburg e.V. (LSB) direkt eingereicht.
        3.  Die Daten zur durchgeführten Auszeichnung werden zeitnah nach dem Auszeichnungstermin
           durch den LSB in der Vereinsverwaltung „VermiNet“ hinterlegt und können hier von den
           KSB/SSB sowie den Landesfachverbänden durch die vom LSB erteilten Zugriffsrechte einge-
           sehen werden.
        4.  Ein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung von Ehrungen besteht nicht.

        7.  Aberkennung von Ehrungen
        1.  Ehrungen können aufgrund grob sport- und vereinsschädigenden Verhaltens wieder aberkannt
                                                        1)
           werden, wenn ihre Träger rechtswirksam von einem Mitglied ausgeschlossen wurden.
        2.  Ehrungen für sportliche Leistungen können im Falle grob unsportlichen Verhaltens auch ohne
           vorhergehenden Ausschluss aberkannt werden.
        3.  Die Aberkennung einer Ehrung ist formlos unter Angabe der Gründe durch denjenigen Vor-
           stand/das Präsidium schriftlich zu beantragen, der/das zuvor die Ehrung beantragt hatte. An-
           tragsberechtigt ist außerdem das Präsidium des Landessportbundes Brandenburg e.V. (LSB).
           Die Aberkennung von Ehrungen kann nur dasjenige Gremium, das zuvor die jeweilige Ehrung
           beschlossen hatte, bzw. die Mitgliederversammlung/der Landessporttag beschließen.
        4.  Die Aberkennung einer Ehrung ist dem Antragsteller und der betreffenden Einzelperson/
                                 1)
           Mannschaft bzw. dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.



        1)  Mitglied(er) gemäß § 4 der LSB-Satzung



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