Page 31 - Leitfaden für Mitglieder
P. 31

hälter, Mieten usw.) sowie das planmäßige Eingehen von Verbindlichkeiten jeder Art
            (z. B. Beantragungen, Kaufverträge, Vergaben) bis zu 5.000,00 EUR ist unter Mitzeichnung
            des Referatsleiters Finanzen der verantwortliche Referent im Rahmen seines Aufgaben-
            gebietes zuständig. Wird im Einzelfall dieser Betrag bis zu 25.000,00 EUR überschritten,
            ist der Referatsleiter Finanzen ermächtigt. Der Hauptgeschäftsführer ist nachträglich zu
            informieren.
            Jede Maßnahme, die 25.000,00 EUR überschreitet, ist durch den Hauptgeschäftsführer
            zu bestätigen.
        (3)  Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die
              Deckung gewährleistet ist. Über Leistungen der außerplanmäßigen Ausgaben entscheidet
            bis zu 5.000,00 EUR der Hauptgeschäftsführer. Darüber hinausgehende Finanzierungen
            sind durch den Vorstand festzulegen.
        (4)  Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu buchen.
            Von diesem Grundsatz darf nicht abgewichen werden.
        (5)  Jede Einnahme und jede Ausgabe des LSB ist grundsätzlich schriftlich anzuweisen. Aus-
            nahmen bedürfen einer schriftlichen Regelung. Die Anweisung enthält die für eine ge-
            ordnete  Haushalts-  und  Kassenwirtschaft  notwendigen  Angaben,  ggf.  erläuternde
            Anlagen. Der Verwendungszweck muss zweifelsfrei erkennbar sein. Die Anweisung be-
            darf vor ihrer Ausführung der Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
            (6) sowie der Unterzeichnung durch den Anordnungsberechtigten. Auch haushaltsinterne
            Buchungen (z.B. Umbuchungen) sind schriftlich anzuweisen oder abzuzeichnen.
        (6)  Auf jeder Zahlungsanweisung ist festzustellen, dass die Einnahme oder Ausgabe sachlich
            zu Recht erfolgt und rechnerisch richtig ist. Der entsprechende Feststellungsvermerk
            „sachlich richtig“ bzw. „rechnerisch richtig“ beinhaltet:
            a)  Bei der sachlichen Prüfung
               Die Bestätigung der in dem Rechnungsbeleg enthaltenen tatsächlichen Angaben, ferner,
               dass bei der Haushaltseinnahme/-ausgabe nach den Bestimmungen und nach den Grund-
               sätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist. Liegt einer Haushalts-
               einnahme  oder  -ausgabe  ein  Vertrag  oder  eine  sonstige  Erklärung  zugrunde  (z.B.
               Bewilligungsbescheid), so erstreckt sich die Bescheinigung auch auf die Übereinstimmung
               mit dem Inhalt des Vertrages oder der Erklärung.
               Hat eine Haushaltseinnahme oder -ausgabe eine Gegenleistung zum Gegenstand, so enthält
               die sachliche Feststellung ferner die Bescheinigung, dass die Gegenleistung wirtschaftlich
               geboten war und dass sie entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestel-
               lung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist. Vor der Unterzeichnung des Fest-
               stellungsvermerks ist ggf. auch zu prüfen, ob die Ersatzpflicht eines Dritten vorliegt; ggf. ist
               dies gesondert zu vermerken.
            b)  Bei der rechnerischen Prüfung
               Es wird die Richtigkeit aller sich auf eine Berechnung gründenden Angaben bescheinigt. Es
               genügt hiernach nicht nur, die Rechnungsbelege nachzurechnen, vielmehr müssen auch Fest-
               stellungen der Richtigkeit der den Berechnungen im Rechnungsbeleg zugrunde liegenden
               Ansätze aufgrund der für sie gegebenen Unterlagen (z.B.: Bestimmungen, Verträge, Ange-



                                                                          – 31 –
   26   27   28   29   30   31   32   33   34   35   36