Page 31 - Leitfaden für Mitglieder
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hälter, Mieten usw.) sowie das planmäßige Eingehen von Verbindlichkeiten jeder Art
(z. B. Beantragungen, Kaufverträge, Vergaben) bis zu 5.000,00 EUR ist unter Mitzeichnung
des Referatsleiters Finanzen der verantwortliche Referent im Rahmen seines Aufgaben-
gebietes zuständig. Wird im Einzelfall dieser Betrag bis zu 25.000,00 EUR überschritten,
ist der Referatsleiter Finanzen ermächtigt. Der Hauptgeschäftsführer ist nachträglich zu
informieren.
Jede Maßnahme, die 25.000,00 EUR überschreitet, ist durch den Hauptgeschäftsführer
zu bestätigen.
(3) Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die
Deckung gewährleistet ist. Über Leistungen der außerplanmäßigen Ausgaben entscheidet
bis zu 5.000,00 EUR der Hauptgeschäftsführer. Darüber hinausgehende Finanzierungen
sind durch den Vorstand festzulegen.
(4) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu buchen.
Von diesem Grundsatz darf nicht abgewichen werden.
(5) Jede Einnahme und jede Ausgabe des LSB ist grundsätzlich schriftlich anzuweisen. Aus-
nahmen bedürfen einer schriftlichen Regelung. Die Anweisung enthält die für eine ge-
ordnete Haushalts- und Kassenwirtschaft notwendigen Angaben, ggf. erläuternde
Anlagen. Der Verwendungszweck muss zweifelsfrei erkennbar sein. Die Anweisung be-
darf vor ihrer Ausführung der Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
(6) sowie der Unterzeichnung durch den Anordnungsberechtigten. Auch haushaltsinterne
Buchungen (z.B. Umbuchungen) sind schriftlich anzuweisen oder abzuzeichnen.
(6) Auf jeder Zahlungsanweisung ist festzustellen, dass die Einnahme oder Ausgabe sachlich
zu Recht erfolgt und rechnerisch richtig ist. Der entsprechende Feststellungsvermerk
„sachlich richtig“ bzw. „rechnerisch richtig“ beinhaltet:
a) Bei der sachlichen Prüfung
Die Bestätigung der in dem Rechnungsbeleg enthaltenen tatsächlichen Angaben, ferner,
dass bei der Haushaltseinnahme/-ausgabe nach den Bestimmungen und nach den Grund-
sätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist. Liegt einer Haushalts-
einnahme oder -ausgabe ein Vertrag oder eine sonstige Erklärung zugrunde (z.B.
Bewilligungsbescheid), so erstreckt sich die Bescheinigung auch auf die Übereinstimmung
mit dem Inhalt des Vertrages oder der Erklärung.
Hat eine Haushaltseinnahme oder -ausgabe eine Gegenleistung zum Gegenstand, so enthält
die sachliche Feststellung ferner die Bescheinigung, dass die Gegenleistung wirtschaftlich
geboten war und dass sie entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestel-
lung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist. Vor der Unterzeichnung des Fest-
stellungsvermerks ist ggf. auch zu prüfen, ob die Ersatzpflicht eines Dritten vorliegt; ggf. ist
dies gesondert zu vermerken.
b) Bei der rechnerischen Prüfung
Es wird die Richtigkeit aller sich auf eine Berechnung gründenden Angaben bescheinigt. Es
genügt hiernach nicht nur, die Rechnungsbelege nachzurechnen, vielmehr müssen auch Fest-
stellungen der Richtigkeit der den Berechnungen im Rechnungsbeleg zugrunde liegenden
Ansätze aufgrund der für sie gegebenen Unterlagen (z.B.: Bestimmungen, Verträge, Ange-
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