Page 36 - Leitfaden für Mitglieder
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Die Landessportverbandsjugenden entsenden:
        bis zu        3000   Mitglieder     -      1 Delegierten;
        bis zu        5500   Mitglieder     -      2 Delegierte;
        über          5500   Mitglieder     -      3 Delegierte.
        Alle anderen Mitgliedsorganisationen besitzen das Gastrecht.

        Für die Ermittlung der Delegiertenzahl der Kreis- und Stadtsportjugenden wird eine Basiszahl
        errechnet, die die Parität der Delegierten der Kreis- und Stadtsportjugenden und Landessport-
        verbandsjugenden gewährleistet. Die Basiszahl wird jährlich nach Veröffentlichung der aktuel-
        len Bestandserhebung des LSB neu berechnet.
        Die Basiszahl multipliziert mit der Zahl der Mitglieder, ergibt die Zahl der Delegierten der Kreis-
        und Stadtsportjugenden.

        Stimmenbündelung ist zulässig.
        Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes haben gem. § 15 je eine Stimme.

        Die Anzahl der weiblichen Delegierten sollte prozentual mindestens der Anzahl der weiblichen
        Jugendlichen der jeweiligen Mitgliedsorganisationen entsprechen.
        Mindestens ein Drittel der durch die Jugendorganisationen entsandten
        Delegierten soll unter 27 Jahre alt sein.

                                     § 7 Aufgaben
        Die Aufgaben des Jugendtages sind:

        –  Beratung und Beschlussfassung von Grundsatzfragen;
        –  Beschlussfassung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes und der Kommissionen;
        –  Entgegennahme und Bestätigung des Berichtes des Vorstandes;
        –  Genehmigung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes;
        –  Entlastung des Vorstandes;
        –  Wahl des Vorstandes;
        –  Beschlussfassung über die Jugendordnung.

                                   § 8 Zusammenkunft
        „Der Jugendtag tritt alle zwei Jahre, mindestens sechs Wochen vor dem Landessporttag bzw.
        der Mitgliederversammlung des LSB zusammen.“

        Ort und Termin beschließt der Vorstand, wenn der vorherige Jugendtag keine Festlegungen ge-
        troffen hat.

        Der Jugendtag muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Mit-
        gliedsorganisationen die Einberufung schriftlich verlangen oder der Jugendhauptausschuss dies
        mit Zweidrittelmehrheit beschließt.



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