Page 39 - Leitfaden für Mitglieder
P. 39

Der Vorstand hat im Rahmen seiner Tätigkeit zumindest die Aufgabenfelder
        –  sportliche Jugendarbeit
        –  Finanzen
        –  Bildungsarbeit
        –  Jugend- und Sportpolitik
        –  Internationale Begegnungen
        –  Freizeit- und Jugendsozialarbeit
        –  Vertretung der Brandenburgischen Sportjugend nach Außen wahrzunehmen.

        Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
        In den Vorstand ist wählbar, wer einer Mitgliedsorganisation der BSJ angehört.
        Wählbar in ein Amt sind nur Personen, die sich zu § 3 Grundsätze der Jugendordnung bekennen
        und für diese innerhalb und auch außerhalb der BSJ eintreten.

        Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf  der Amtszeit aus bzw. ist der Vorstand nicht in der
        erforderlichen Anzahl der Mitglieder zusammengesetzt, ist der Vorstand ermächtigt, einen
        Nachfolger/eine Nachfolgerin kommissarisch zu berufen. Der Nachfolger/die Nachfolgerin ist
        im Jugendhauptausschuss zu bestätigen.

                                    § 16 Arbeitsweise
        Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des LSB, der Jugendordnung der
        BSJ sowie der Beschlüsse des Jugendtages und des Jugendhauptausschusses.
        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
        Zur Beratung und Beschlussfassung von termingebundenen Entscheidungen sowie Personalfragen
        wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet, der sich aus der/dem Vorsitzenden, den zwei Stell-
        vertretern/Stellvertreterinnen und dem Vorstandsmitglied für Finanzen zusammensetzt.
        Die Jugendsekretärin/der Jugendsekretär gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
        Seine Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.

                                   § 17  Kommissionen
        Zur Planung und Durchführung der im § 15 genannten Aufgaben beruft der Vorstand max. für
        die Dauer seiner Amtszeit Kommissionen.
        Der Vorstand muss dazu personelle Vorschläge von den Mitgliedsorganisationen einholen.
        Kommissionen werden von dem jeweils zuständigen Vorstandsmitglied geleitet. Die Stellver-
        treterin/der Stellvertreter der/des Kommissionsvorsitzenden werden von den Mitgliedern der
        Kommission aus ihrer Mitte gewählt.

        Kommissionen nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung wahr. Ihre Beschlüsse
        bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Den Kommissionen gehören die zuständigen Refe-
        renten der Geschäftsstelle mit beratender Stimme an. Die Tätigkeit der Kommissionen endet
        mit der Wahlperiode des Vorstandes. Beim Ausscheiden eines Kommissionsmitgliedes ist die
        Berufung eines Ersatzmitgliedes durch den Vorstand möglich.



                                                                          – 39 –
   34   35   36   37   38   39   40   41   42   43   44