Page 37 - Leitfaden für Mitglieder
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§ 9 Einladung
        Die Einberufung des Jugendtages und der Vorschlag für die Tagesordnung ist den Mitgliedsor-
        ganisationen mindestens vier Wochen vor dem Termin zur Kenntnis zu geben.
        Die Frist der Einberufung eines außerordentlichen Jugendtages kann auf zwei Wochen verkürzt
        werden.

                                 § 10 Tagungspräsidium
        Der Jugendtag wählt zu Beginn ein Tagungspräsidium, das aus einer/einem Vorsitzenden und
        zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen besteht.
        Dem Tagungspräsidium obliegt die Leitung des Jugendtages.

                                      § 11 Anträge
        Anträge zum Jugendtag können nur von den Jugendgremien  der Kreis- und Stadtsportbünde,
        der Landessportverbände und dem Vorstand der Brandenburgischen Sportjugend gestellt wer-
        den. Sie müssen dem Vorstand der BSJ mindestens sechs Wochen vor dem Jugendtag schriftlich
        mit Begründung vorliegen.

        Die vorliegenden Anträge sind mit dem Vorschlag der Tagesordnung zu übermitteln.

        Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn der Jugendtag mit einfacher Mehr-
        heit die Dringlichkeit anerkennt.

        Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht
        werden.
        Anträge auf Änderung der Jugendordnung müssen mindestens acht Wochen vor dem Jugendtag
        schriftlich mit Begründung beim Vorstand der BSJ vorliegen.

                                 § 12 Beschlussfähigkeit
        Der ordnungsgemäß einberufene Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
        Delegierten beschlussfähig.

                              § 13 Abstimmung und Wahlen
        Die Beschlussfassung bei Abstimmungen und Wahlen erfordert eine einfache Mehrheit der gül-
        tigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.
        Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
        Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
        Anträge auf geheime Abstimmung sind nach Mehrheitsbeschluss so zu behandeln.

        Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwe-
        senden Stimmberechtigten.

        Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen.



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