Page 30 - Leitfaden für Mitglieder
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(8)   Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten
            Veranschlagung in den Erläuterungen zum Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten
            und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzustel-
            len.
        (9)  Planstellen sind nach Entgeltgruppen in einem Stellenplan aufzuführen und dem Haus-
            haltsplan beizufügen.
        (10)  Der Stellenplan wird nach Referaten unterteilt und enthält die nach Zahl und Entgelt-
            gruppen bezeichneten Stellen. Der Stellenplan ist verbindliche Grundlage für die Perso-
            nalwirtschaft.
        (11)  Die Aufnahme von Krediten ist im Rahmen des Haushaltsplanes zulässig.
        (12)  Die Bildung von Rücklagen ist zulässig.
        (13)  Ausgaben für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenbe-
            rechnungen und Erläuterungen sowie Angebote vorliegen, aus denen die Art der Aus-
            führung,  die  Kosten  der  Baumaßnahme  des  evtl.  Grunderwerbs  usw.  sowie  die
            vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan über die Realisierung der Maßnahme ersicht-
            lich sind. Den Unterlagen ist eine Berechnung der nach Fertigstellung der Maßnahme
            entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen (Folgekosten) beizufügen.
        (14)  Planungs- bzw. Bauvorbereitungskosten sind bei geplanten Maßnahmen einschließlich
            Bauvorhaben in einer gesonderten Haushaltsposition auszuweisen.
        (15)  Bei Ausgaben für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben gilt (13)
            analog.
        (16)  Der Haushalt wird vom Vorstand des LSB in Zusammenarbeit mit dem für Finanzen zu-
            ständigen Referat unter Mitwirkung des Landesausschusses Finanzen erstellt und dem
            Präsidium zur Genehmigung vorgelegt. Anschließend wird er der Mitgliederversammlung
            bzw. dem Landessporttag zur Beschlussfassung vorgelegt.
        (17)  Alle Haushaltspositionen, mit Ausnahme der Positionen, die aus zweckgebundenen Ein-
            nahmen finanziert werden, sind untereinander unbeschränkt deckungsfähig.
        (18)  Gehen im Einzelnen nicht zweckgebundene Einnahmen ein, die über die entsprechenden
            Einnahmesätze im Haushaltsplan hinausgehen, so ist ihre Verwendung durch einen Nach-
            trag zum Haushalt festzulegen. Entsprechend gilt für Verschiebungen zwischen einzelnen
            Ausgabeansätzen, wenn die umzusetzenden Beiträge im Einzelnen mehr als 25% der je-
            weiligen Haushaltsposition ausmachen. In diesem Falle ist der Vorstand bzw. in seiner
            Vertretung der für Finanzen zuständige Referatsleiter berechtigt, die Umsetzung zu be-
            stimmen (Ausnutzung der Deckungsfähigkeit).
        (19)  Über einen Nachtrag zum Haushalt nach (18) beschließt das Präsidium. Sofern der Ge-
            samtumfang der Maßnahmen mehr als 10 % des Haushaltsumfanges beträgt, ist der
            Nachtragshaushalt in einer Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

        3. Durchführung des Haushalts
        (1)  Die Mittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen,
            die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
        (2)  Für die Leistung regelmäßig wiederkehrender unabwendbarer Ausgaben (z.B. Löhne, Ge-



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