Page 18 - Leitfaden für Mitglieder
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3.6. die Aufstellung der Entwürfe für die Haushaltspläne, die Jahresabschlüsse und das
               Risikomanagement;
           3.7. die Berufung bzw. Abberufung von zeitweiligen Kommissionen;
           3.8. die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mit-
               arbeitern des LSB.
        4.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
        5.  § 11 Abs. 11. Satz 3 gilt entsprechend.

                               § 13 Beschwerdekommission
        1.  Die Beschwerdekommission entscheidet in Fällen, in denen ihre Zuständigkeit von einzel-
           nen Mitgliedern zur Entscheidung von zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten verein-
           bart  ist  sowie  in  weiteren  ihr  ggf.  nach  der  Satzung  und  den  Ordnungen  des  LSB
           zugewiesenen Fällen.
        2.  Die Beschwerdekommission ist unabhängig und Weisungen des LSB nicht unterworfen.
           Sie besteht aus dem/der Vorsitzenden und bis zu fünf Beisitzern/Beisitzerinnen.
        3.  Die Mitglieder der Beschwerdekommission werden vom Landessporttag für die Dauer von
           vier Jahren gewählt. Zum Mitglied der Beschwerdekommission kann gewählt werden, wer
           durch Zugehörigkeit zu einem Verein gemäß § 4 Abs.1.3 mittelbar dem LSB angehört. Sie
           dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des LSB sind in
           die Beschwerdekommission nicht wählbar, es sei denn, sie scheiden im Falle einer Wahl
           aus ihrer Mitarbeiterstellung aus.
        4.  Die Wahl der Mitglieder der Beschwerdekommission erfolgt jeweils in einem gemeinsamen
           Wahlgang durch Stimmzettel. Jeder Stimmberechtigte darf auf dem Stimmzettel nicht mehr
           Namen aus dem Kreis der Bewerber vermerken, als Ämter zu besetzen sind. Andernfalls
           ist der Stimmzettel ungültig. Für die Wahl entscheidet der jeweils größere Anteil der er-
           haltenen Stimmen.
        5.  Stehen jeweils nur so viel Bewerber für die Wahl zur Verfügung, wie es der Anzahl der zu
           besetzenden Ämter entspricht, so kann die Wahl jeweils in einem gemeinsamen Wahlgang
           in offener Abstimmung mit Stimmkarte oder Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime
           Wahl beantragt wird.

                           § 14 „Brandenburgische Sportjugend“
        1.  Die „Brandenburgische Sportjugend“ ist die Jugendorganisation im LSB. Sie führt sich selb-
           ständig und entscheidet über die Verwendung der ihr  zufließenden Mittel (im Rahmen
           der Satzung des LSB Brandenburg) in eigener Zuständigkeit.
        2.  Die „Brandenburgische Sportjugend“ gibt sich eine eigene Jugendordnung. Sie bedarf der
           Bestätigung durch den Landessporttag oder die Mitgliederversammlung.
        3.  Die Zusammensetzung des Jugendtages, des Jugendhauptausschusses und des Vorstandes
           sowie deren Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung.







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