Page 16 - Leitfaden für Mitglieder
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1.12.die Genehmigung der Gründung, des Erwerbs oder der Veräußerung von Tochterge-
               sellschaften bzw. Beteiligungen des LSB;
           1.13.Zustimmung zur Erhebung von Klagen oder Abschluss von Vergleichen ab einem
               Streitwert von 60.000 €;
           1.14.die Nominierung für die Entsendung in bedeutsame Gremien (Rundfunkrat, Aufsichts-
               räte etc.);
           1.15.die Genehmigung des Geschäftsverteilungsplanes und der Geschäftsordnung;
           1.16.die Berufung bzw. Abberufung von Landesausschüssen;
           1.17.die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
           1.18.Vorlage an die Mitgliederversammlung bzw. an den Landessporttag zur Entscheidung
               bei Ablehnung einer Aufnahme gemäß § 6 Abs. 2.
        2.  Das Präsidium besteht aus:
           2.1.  dem Präsidenten/der Präsidentin;
           2.2.  dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin für Breitensport/Sportentwicklung
           2.3.  dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin für Leistungssport
           2.4.  dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin für Bildung;
           2.5.  dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin;
           2.6.  dem Mitglied für Recht und Satzungsfragen;
           2.7.  dem Mitglied für Mädchen und Frauen
           2.8.  dem Mitglied für Gesundheit im Sport;
           2.9.  dem Mitglied für Sportstätten und Umwelt;
           2.10.dem/der „Vorsitzenden der Brandenburgischen Sportjugend“.
        3.  Die Mitglieder des Präsidiums gemäß Abs. 2.1 bis 2.9 werden vom Landessporttag gewählt.
           Deren Wahl erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl in ihrem
           Amt. Der/die „Vorsitzende der Brandenburgischen Sportjugend“ wird vom Jugendtag ge-
           wählt und durch den Landessporttag bzw. durch die Mitgliederversammlung für die Dauer
           der Legislaturperiode in der BSJ bestätigt.
        4.  Zum Mitglied des Präsidiums kann gewählt werden, wer durch Zugehörigkeit zu einem
           Verein gemäß § 4 Abs. 1.3 mittelbar dem LSB angehört. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des
           LSB sind in das Präsidium nicht wählbar, es sei denn, sie scheiden im Falle einer Wahl aus
           ihrer Mitarbeiterstellung aus.
        5.  Die Mitglieder des Präsidiums sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
        6.  Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen.
           Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu überneh-
           men, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Stimmkarte oder Handzeichen er-
           folgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden,
           sofern sie vorher ihre Bereitschaft, schriftlich gegenüber dem Präsidium, erklärt haben.
        7.  Steht für ein Wahlamt nur ein Kandidat/eine Kandidatin zur Wahl, so ist er/sie gewählt,
           wenn er/sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stehen mehrere
           Kandidaten/Kandidatinnen zur Wahl, ist derjenige/diejenige gewählt, der/die mehr als
           die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von
           keinem Kandidaten erreicht, so findet zwischen den zwei Kandidaten, die im ersten Wahl-



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