Page 22 - Leitfaden für Mitglieder
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rechtsverbindliche Erklärung über die Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des LSB;
           Nachweis der Mitgliedschaft im zuständigen KSB/SSB.

        Vereine, deren Antragsverfahren auf die Eintragung in das Vereinsregister der Amtsgerichte noch
        nicht abgeschlossen sind, können als Verein in Gründung (i. G.) in den LSB vorläufig aufgenommen
                                                                      1)
        werden. Vereine, die noch keinen Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes erhalten
        haben, können als vorläufiges Mitglied in den LSB aufgenommen werden. Dafür ist das Beibringen
        der Kopien der gestellten Anträge erforderlich. Diese vorläufige Mitgliedschaft endet gemäß § 4
        Abs. 3. der Satzung spätestens ein Jahr nach schriftlicher Bekanntgabe.

        Vereine in Gründung (i. G.) und vorläufige Mitglieder haben die gleichen Pflichten und Rechte
        wie eingetragene und gemeinnützige Vereine.
        Der Status „i. G.“ und die vorläufige Mitgliedschaft verlieren die so beschriebene Rechtswirk-
        samkeit, wenn die Eintragung in das Vereinsregister bzw. der Antrag auf Gemeinnützigkeit ab-
        schlägig beschieden werden.
        Bei Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 2. verändert sich der Status „i. G.“ bereits nach bestätigter Ein-
        tragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht.

        Die Mitglieder müssen eingetretene Änderungen zu den beigebrachten Unterlagen unverzüglich
        der Geschäftsstelle des LSB schriftlich mitteilen, insbesondere bei Verlust der Gemeinnützigkeit
        (gilt auch für die folgenden Absätze dieser Ordnung).

        1.2.2. Aufnahmebedingungen und sportliche Voraussetzungen
            – Zum Sport gehören grundsätzlich eigenmotorische Aktivitäten des Menschen. Sie sind Zweck-
               bestimmung für das Tätigsein der Vereine und Landessportverbände.
            – Diese Aktivitäten müssen für den betreffenden Sport gekennzeichnet sein und ihn dem
               Wesen nach bestimmen.
            – Die motorischen Aktivitäten sind auf den Erwerb und/oder auf die Verbesserung koordina-
               tiver und konditioneller Fähigkeiten zu richten.
            – Die davon abgeleiteten sportlichen Handlungen und Abläufe werden durch verbindliche Re-
               geln und Organisationsstrukturen bestimmt.
            – Zum sportlichen Handeln gehören Grundwerte und Leitideen wie Fairplay, Chancengleichheit,
               Leistung und Wettbewerb, Unverletzlichkeit der Person und Partnerschaft.
            – Sportliche Handlungen sind grundsätzlich unproduktiv und fallen nicht unter überwiegend
               kommerzielle Nützlichkeitserwägungen.
            – Über die Aufnahme von "Vereinen mit besonderer Aufgabenstellung" entscheidet das Prä-
               sidium des LSB.

        1.2.3. Landesfachverbände (LFV) haben zusätzlich zu den im Punkt 1.2.1. genannten Nachweisen
            bei Aufnahmebeantragung ein Verzeichnis mit Anschriften der Vereine/Abteilungen des Landes
            Brandenburg, die Mitglied des LFV sind, beizubringen.
            Der LFV vertritt seine Sportart(en) für das Gebiet des Landes Brandenburg auf Bundesebene. Er-



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