Page 29 - Sportjournal 08-2019
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Ausgabe 08 | 2019



    Gut zu wissen

    Sport und Versicherung


      Das Thema Sportverein und Versicherung befasst sich mit weitaus mehr als nur mit der Absiche-

      rung gegen eine zerschossene Fensterscheibe. Dem trägt der Sportversicherungsvertrag, den der
      Landessportbund  mit  der  Feuersozietät  Berlin  Brandenburg  geschlossen  hat,  Rechnung,  der
      neben den Risiken des LSB auch die seiner Mitgliedsorganisationen und -verbände absichert. Er

      ist eine Solidarleistung des Sports, der keine Unterschiede zwischen den Sportarten macht. Hier
      stellen wir wichtige Punkte dieser Vereinbarung vor.

      Teil II: Die Haftpflicht


    Wenn den Verein ein Haftpflichtanspruch ereilt,

    dann kommt die Haftpflichtschadenanzeige zum
    Tragen. Der Grundsatz ist im §823 BGB festge-

    halten, wo es sinngemäß heißt: Wer schuldhaft
    einem  anderen  einen  Schaden  zufügt,  ist  ihm
    zum Ersatz verpflichtet. Im Sport kann das viele

    Bereiche betreffen. Der Bootsunfall, der verirrte
    Ball,  der  eine  Scheibe  oder  ein  Auto  trifft…

    Kommt  es  zu  einem  Anspruch,  so  muss  der
    Verein die Schadenanzeige vollständig und ge-

    wissenhaft sowie wahrheitsgemäß ausfüllen. Di-
    es  ist  die  Eingangsvoraussetzung.  Außerdem

    gilt es zu beachten, dass der LSB-Vertrag subsi-
    diär, also nachrangig greift. Gibt es einen Scha-
    denverursacher, wie z.B. den Sportler, der etwas

    kaputt  macht,  den  Trainer,  der  die  Aufsichts- se  ab,  weil  z.B.  das  Ehrenamt  vom  Versiche-
    pflicht  verletzt  oder  der  Vorstand,  der  die  Ver- rungsschutz nicht erfasst wird, dann springt die

    kehrssicherungspflichten  missachtet  hat,  so LSB-Haftpflicht ein.
    müssen diese zum einen im Formular genannt
    werden  und  zum  anderen  den  Schaden  auch              Weitere Informationen zur Versicherung

    ihrer jeweiligen Versicherung melden. Lehnt die-           Der komplette Sportversicherungsvertrag
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