Page 29 - Sportjournal 08-2019
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Ausgabe 08 | 2019
Gut zu wissen
Sport und Versicherung
Das Thema Sportverein und Versicherung befasst sich mit weitaus mehr als nur mit der Absiche-
rung gegen eine zerschossene Fensterscheibe. Dem trägt der Sportversicherungsvertrag, den der
Landessportbund mit der Feuersozietät Berlin Brandenburg geschlossen hat, Rechnung, der
neben den Risiken des LSB auch die seiner Mitgliedsorganisationen und -verbände absichert. Er
ist eine Solidarleistung des Sports, der keine Unterschiede zwischen den Sportarten macht. Hier
stellen wir wichtige Punkte dieser Vereinbarung vor.
Teil II: Die Haftpflicht
Wenn den Verein ein Haftpflichtanspruch ereilt,
dann kommt die Haftpflichtschadenanzeige zum
Tragen. Der Grundsatz ist im §823 BGB festge-
halten, wo es sinngemäß heißt: Wer schuldhaft
einem anderen einen Schaden zufügt, ist ihm
zum Ersatz verpflichtet. Im Sport kann das viele
Bereiche betreffen. Der Bootsunfall, der verirrte
Ball, der eine Scheibe oder ein Auto trifft…
Kommt es zu einem Anspruch, so muss der
Verein die Schadenanzeige vollständig und ge-
wissenhaft sowie wahrheitsgemäß ausfüllen. Di-
es ist die Eingangsvoraussetzung. Außerdem
gilt es zu beachten, dass der LSB-Vertrag subsi-
diär, also nachrangig greift. Gibt es einen Scha-
denverursacher, wie z.B. den Sportler, der etwas
kaputt macht, den Trainer, der die Aufsichts- se ab, weil z.B. das Ehrenamt vom Versiche-
pflicht verletzt oder der Vorstand, der die Ver- rungsschutz nicht erfasst wird, dann springt die
kehrssicherungspflichten missachtet hat, so LSB-Haftpflicht ein.
müssen diese zum einen im Formular genannt
werden und zum anderen den Schaden auch Weitere Informationen zur Versicherung
ihrer jeweiligen Versicherung melden. Lehnt die- Der komplette Sportversicherungsvertrag