Page 39 - Leitfaden 2020
P. 39
Der Vorstand hat im Rahmen seiner Tätigkeit zumindest die Aufgabenfelder
– sportliche Jugendarbeit
– Finanzen
– Bildungsarbeit
– Jugend- und Sportpolitik
– Internationale Begegnungen
– Freizeit- und Jugendsozialarbeit
– Vertretung der Brandenburgischen Sportjugend nach Außen wahrzunehmen.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
In den Vorstand ist wählbar, wer einer Mitgliedsorganisation der BSJ angehört.
Wählbar in ein Amt sind nur Personen, die sich zu § 3 Grundsätze der Jugendordnung bekennen
und für diese innerhalb und auch außerhalb der BSJ eintreten.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus bzw. ist der Vorstand nicht in der
erforderlichen Anzahl der Mitglieder zusammengesetzt, ist der Vorstand ermächtigt, einen
Nachfolger/eine Nachfolgerin kommissarisch zu berufen. Der Nachfolger/die Nachfolgerin ist
im Jugendhauptausschuss zu bestätigen.
§ 16 Arbeitsweise
Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des LSB, der Jugendordnung der
BSJ sowie der Beschlüsse des Jugendtages und des Jugendhauptausschusses.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Zur Beratung und Beschlussfassung von termingebundenen Entscheidungen sowie Personalfragen
wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet, der sich aus der/dem Vorsitzenden, den zwei Stell-
vertretern/Stellvertreterinnen und dem Vorstandsmitglied für Finanzen zusammensetzt.
Die Jugendsekretärin/der Jugendsekretär gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
Seine Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.
§ 17 Kommissionen
Zur Planung und Durchführung der im § 15 genannten Aufgaben beruft der Vorstand max. für
die Dauer seiner Amtszeit Kommissionen.
Der Vorstand muss dazu personelle Vorschläge von den Mitgliedsorganisationen einholen.
Kommissionen werden von dem jeweils zuständigen Vorstandsmitglied geleitet. Die Stellver-
treterin/der Stellvertreter der/des Kommissionsvorsitzenden werden von den Mitgliedern der
Kommission aus ihrer Mitte gewählt.
Kommissionen nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung wahr. Ihre Beschlüsse
bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Den Kommissionen gehören die zuständigen Refe-
renten der Geschäftsstelle mit beratender Stimme an. Die Tätigkeit der Kommissionen endet
mit der Wahlperiode des Vorstandes. Beim Ausscheiden eines Kommissionsmitgliedes ist die
Berufung eines Ersatzmitgliedes durch den Vorstand möglich.
– 39 –