Page 38 - Leitfaden 2020
P. 38

Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen,
        so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht die geheime
        Wahl beantragt wird.

        Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu über-
        nehmen, schriftlich erklärt haben.
        Steht für das Wahlamt nur eine Person zur Wahl, so ist sie gewählt, wenn sie die Mehrheit der
        abgegebenen Stimmen erhält.
        Stehen mehrere Personen zur Wahl, ist diejenige gewählt, die mindestens die Hälfte der ab-
        gegebenen Stimmen erhalten hat.
        Wird die Stimmenzahl von keiner der Personen erreicht, so findet zwischen den zwei zur Wahl
        gestellten Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stich-
        wahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
        Bei Stimmengleichheit ist die Wahl solange zu wiederholen, bis ein Kandidat die Stimmen-
        mehrheit hat.

                               § 14 Jugendhauptausschuss
        Der Jugendhauptausschuss setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedsorganisationen der BSJ
        gemäß § 6 dieser Jugendordnung und den Mitgliedern des Vorstandes zusammen.
        Der Jugendhauptausschuss tritt zumindest einmal in dem Jahr zusammen, in dem kein Jugend-
        tag stattfindet.
        Aufgaben des Jugendhauptausschusses sind insbesondere:
        –  Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, so-
           weit sie nicht dem Jugendtag vorbehalten sind;
        –  Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung in den
           Jahren, in denen kein Jugendtag stattfindet;
        –  Bestätigung der durch den Vorstand kommissarisch berufenen Mitglieder.

        Im übrigen gelten für Einladung, Tagungspräsidium, Beschlussfähigkeit, Anträge, Abstimmung
        und Wahlen die Bestimmungen der §§ 9 bis 13 dieser Jugendordnung. Über Ort und Termin
        der Zusammenkunft des Jugendhauptausschusses beschließt der Vorstand.

                                       VORSTAND

                     § 15 Wahl, Zusammensetzung und Aufgabenbereiche
        Die Mitglieder des Vorstandes werden auf dem Jugendtag für die Dauer von vier Jahren gewählt.

        Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern:
        –  der/dem Vorsitzenden/Vorsitzende;
        –  zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen;
        –  sechs Beisitzern.
        Die Jugendsekretärin/der Jugendsekretär gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.



         – 38 –
   33   34   35   36   37   38   39   40   41   42   43