Page 18 - Sportjournal 02-2021
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Brandenburgisches
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Gut zu wissen
Transparenzregister: Gebührenbefreiung für Vereine möglich
Ein eingetragener Sportverein ist bekanntlich im Vereine haben die Möglichkeit, formlos per Email
Vereinsregister enthalten – soweit so gut. Doch an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de
seit 2017 gibt es im Zusammenhang mit der oder direkt auf der Homepage des Transparenz-
Bekämpfung der Geldwäsche auch noch das registers den Antrag auf Befreiung zu stellen.
Transparenzregister. In dem müssen alle Gesell- Nach der Registrierung erhalten die Vereine ei-
schaften und Unternehmen erfasst sein – sowie nen Zugang und können damit das Antragsfor-
eben auch Vereine. Allerdings gibt es für die eine mular „Antrag gem. §24 Abs. 1 S. 2 GWG“ für die
Erleichterung. Statt aktiv eine zusätzliche Anmel- Befreiung nutzen. Dem Antrag müssen jeweils
dung in dieses Register von den Vereinen zu der aktuelle Vereinsregisterauszug, der Nach-
verlangen, hat der Gesetzgeber entschieden, die weis der Gemeinnützigkeit sowie die Identitäts-
Daten der Vereine automatisch aus dem Ver- bestätigungen der Vorstandsmitglieder (Kopien
einsregister zu übernehmen. Das erspart den der Personalausweise der vertretungsberech-
Vereinen und ihren Vorständen zwar Arbeit, die tigten Vorstandsmitglieder) beigefügt sein.
fälligen Jahresgebühren (4,80 Euro) für den Ein-
trag indes nicht. Auf Antrag aber können sich Bei Fragen dazu können sich Vereine an die
Sportvereine von dieser Gebührenpflicht zukünf- Mitgliederverwaltung des Landessportbundes
tig befreien lassen. unter springborn@lsb-brandenburg.de wenden.
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