Page 18 - Sportjournal 02-2021
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Brandenburgisches
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    Gut zu wissen


































    Transparenzregister: Gebührenbefreiung für Vereine möglich

    Ein eingetragener Sportverein ist bekanntlich im Vereine haben die Möglichkeit, formlos per Email

    Vereinsregister enthalten – soweit so gut. Doch an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de
    seit  2017  gibt  es  im  Zusammenhang  mit  der oder direkt auf der Homepage des Transparenz-
    Bekämpfung  der  Geldwäsche  auch  noch  das registers  den  Antrag  auf  Befreiung  zu  stellen.

    Transparenzregister. In dem müssen alle Gesell- Nach der Registrierung erhalten die Vereine ei-
    schaften und Unternehmen erfasst sein – sowie nen Zugang und können damit das Antragsfor-

    eben auch Vereine. Allerdings gibt es für die eine mular „Antrag gem. §24 Abs. 1 S. 2 GWG“ für die
    Erleichterung. Statt aktiv eine zusätzliche Anmel- Befreiung  nutzen.  Dem  Antrag  müssen  jeweils
    dung  in  dieses  Register  von  den  Vereinen  zu der  aktuelle  Vereinsregisterauszug,  der  Nach-

    verlangen, hat der Gesetzgeber entschieden, die weis der Gemeinnützigkeit sowie die Identitäts-
    Daten  der  Vereine  automatisch  aus  dem  Ver- bestätigungen  der  Vorstandsmitglieder  (Kopien

    einsregister  zu  übernehmen.  Das  erspart  den der  Personalausweise  der  vertretungsberech-
    Vereinen und ihren Vorständen zwar Arbeit, die tigten Vorstandsmitglieder) beigefügt sein.

    fälligen Jahresgebühren (4,80 Euro) für den Ein-
    trag  indes  nicht.  Auf  Antrag  aber  können  sich Bei  Fragen  dazu  können  sich  Vereine  an  die
    Sportvereine von dieser Gebührenpflicht zukünf- Mitgliederverwaltung  des  Landessportbundes

    tig befreien lassen.                                      unter springborn@lsb-brandenburg.de wenden.



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