Page 45 - Demo
P. 45


                                    09 2025 LSB Sportjournal/45%u2022 Ideeller Bereich (z. B. Mitgliedsbeitr%u00e4ge, Spenden) %u2192 steuerfrei%u2022 Verm%u00f6gensverwaltung (z. B. Zinsen, Vermietung von Vereinsheimen) %u2192 meist steuerfrei%u2022 Zweckbetrieb (z. B. Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen) %u2192 steuerbeg%u00fcnstigt%u2022 Wirtschaftlicher Gesch%u00e4ftsbetrieb (z. B. Vereinsfeste, Werbung, Vereinsgastst%u00e4tte) %u2192 steuerpflichtigBisher galt: Wenn ein Verein aus seinem wirtschaftlichen Gesch%u00e4ftsbetrieb maximal 45.000 Euro pro Jahr einnimmt, bleibt dieser Bereich k%u00f6rperschaft- und gewerbesteuerfrei (s. oben %u201eFreigrenze%u201c: Diese Grenze soll auf 50.000 Euro angehoben werden). Dennoch musste er auch unter dieser Grenze alle Einnahmen und Ausgaben den verschiedenen Sph%u00e4ren zuordnen und dokumentieren. Neu ist jetzt: Wenn die Einnahmen aus wirtschaftlicher Bet%u00e4tigung unter 50.000 Euro bleiben, f%u00e4llt diese Verpflichtung weg. Das bedeutet weniger Verwaltungsaufwand, weil kleine und mittlere Vereine ihre Einnahmen nicht mehr kompliziert auseinanderrechnen m%u00fcssen (z. B. welcher Teil vom Vereinsfest zweckbetrieblich, welcher wirtschaftlich war).PhotovoltaikDer Betrieb von Photovoltaikanlagen z.B. auf D%u00e4chern von Funktionsgeb%u00e4uden soll in Zukunft nicht mehr die Gemeinn%u00fctzigkeit des Vereins gef%u00e4hrden (%u00a7 58 Nummer 11 AO).F%u00fcr Vereine kann die Installation von PV-Anlagen aktuell ein Risiko darstellen: Ist die Installation einer Anlage von den Satzungszwecken gedeckt, wenn dadurch Einnahmen durch die Stromeinspeisung entstehen? Wie verh%u00e4lt es sich mit der Versteuerung der Einspeisung? Wie wird zwischen Selbstnutzung und Einspeisung getrennt? Diese Unsicherheit hat viele Vereine abgeschreckt, die sich eigentlich gerne an der Energiewende beteiligen wollten.Mit der Neuregelung wird jetzt klar geregelt: Installation und Betrieb einer Solar- oder PV-Anlage sind auch bei einer Einspeisung in das Stromnetz unsch%u00e4dlich f%u00fcr die Gemeinn%u00fctzigkeit.Aber Vorsicht: Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom begr%u00fcndet auch weiterhin einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch%u00e4ftsbetrieb. Sollten Gewinne aus der Photovoltaikanlage erzielt werden, sind diese grunds%u00e4tzlich steuerpflichtig. Jedoch k%u00f6nnen besondere Steuerbefreiungen, insbesondere %u00a7 3 Nummer 72 EStG, in Betracht kommen.Wie geht es jetzt weiter?Bundestag und Bundesrat m%u00fcssen den Gesetzentwurf bis zum Jahresende noch beraten und beschlie%u00dfen, vermutlich im Oktober und November. Der DOSB wird sich daf%u00fcr einsetzen, dass alle diese geplanten Ma%u00dfnahmen so vom Gesetzgeber beschlossen werden, damit Vereine im ganzen Land davon profitieren k%u00f6nnen. (DOSB)
                                
   39   40   41   42   43   44   45   46   47