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                                    44/LSB Sportjournal09 2025Gut zu wissenMehr Geld, weniger B%u00fcrokratie: Die Bundesregierung hat am 10. September den Entwurf des Steuer%u00e4nderungsgesetzes 2025 beschlossen. Dieses bringt Vereinen echte Vorteile. Vor allem die %u00c4nderungen zum Gemeinn%u00fctzigkeitsrecht sind wichtig und gut. Ziel der %u00c4nderungen ist es, das Ehrenamt zu st%u00e4rken und attraktiver zu machen. Davon profitiert auch der Sport mit seinen acht Millionen Engagierten. Denn fast jeder Sportverein ist auf der Suche nach mehr freiwilligen Helfer und Ehrenamtlichen. Das sind die wichtigsten %u00c4nderungen, die ab dem 1. Januar 2026 gelten:FreigrenzeDie Freigrenze f%u00fcr den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch%u00e4ftsbetrieb soll von 45.000 auf 50.000 Euro angehoben werden (%u00a7 64 Absatz 3 Satz 1 AO). Das hilft allen Vereinen, die aus erg%u00e4nzendem wirtschaftlichen Betrieb Geld verdienen (z.B. Vereinsgastst%u00e4tte oder Vereinsheim-Bewirtung, Werbung auf Trikots oder Sportpl%u00e4tzen, Verkauf von Fanartikeln, Organisation von Festen oder Veranstaltungen). PauschalenDie %u00dcbungsleiterpauschale soll von 3.000 auf 3.300 Euro (%u00a7 3 Nummer 26 EStG) steigen, die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro (%u00a7 3 Nummer 26a EStG). Damit d%u00fcrfen Vereine ihren %u00dcbungsleitenden und Ehrenamtlichen k%u00fcnftig mehr Geld zahlen, ohne dass die Empfangenden darauf Steuern zahlen m%u00fcssen.HaftungFahrl%u00e4ssig verursachte Sch%u00e4den sollen k%u00fcnftig bis zu einem Verdienst von 3.300 Euro pro Jahr abgesichert sein, was die H%u00fcrden f%u00fcr die %u00dcbernahme eines Ehrenamts deutlich senkt. Die H%u00fcrde lag bisher bei nur 840 Euro pro Jahr. Zeitnahe Mittelverwendung. Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll deutlich von 45.000 auf 100.000 Euro angehoben werden (%u00a7 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO). Ein gemeinn%u00fctziger Sportverein darf seine Mittel eigentlich nicht auf Dauer ansammeln, sondern muss sie grunds%u00e4tzlich zeitnah, also in der Regel bis zum Ende des %u00fcbern%u00e4chsten Kalender- oder Wirtschaftsjahres, f%u00fcr die satzungsgem%u00e4%u00dfen Zwecke einsetzen. Um Vereine zu entlasten, galt bisher: Wenn die gesamten Einnahmen eines Vereins im Jahr nicht mehr als 45.000 Euro betragen, dann muss der Verein die %u201ezeitnahe Mittelverwendung%u201c nicht nachweisen. Praktisch bedeutete das: Kleine Vereine konnten ihre Mittel auch etwas l%u00e4nger zur%u00fccklegen, ohne dass das Finanzamt pr%u00fcft. Mit der neuen Regelung soll diese Freigrenze deutlich auf 100.000 Euro erh%u00f6ht werden. Sph%u00e4renzuordnungGeplant ist, dass bei wirtschaftlichen Einnahmen unter 50.000 Euro keine Sph%u00e4renzuordnung mehr vorgenommen werden muss (%u00a7 64 Absatz 3 Satz 2 AO). Bei gemeinn%u00fctzigen Vereinen unterscheidet das Steuerrecht verschiedene Sph%u00e4ren (Bereiche):Diese Verbesserungen f%u00fcr Vereine und Ehrenamtliche sollen 2026 kommen
                                
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