Page 28 - Sportjournal 10-2022
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Gut zu wissen
Abmahnwelle: Überprüfen
und (noch) nicht zahlen
Eine Abmahnwelle rollt derzeit durch Deutsch- lokale Einbettung der „Google-Fonts“. Der Web-
land, die auch Vereine und Verbände im Sport- seitenbetreiber kann nämlich eine Schriftart
land nicht verschont. Ausgelöst wurde sie herunterladen und anschließend im eigenen
durch ein Urteil des Landgerichts München I lokalen Web hochladen. Jedes Mal, wenn die
(Aktenzeichen 3 O 17493/20) zur Problematik Webseite aufgerufen wird, wird die Schriftart
um die rechtswidrige Verwendung von „Goo- dann nicht von Google, sondern vom eigenen
gle-Fonts“. Doch diese unangenehme Welle Speicherort geladen. Eine Abfrage der IP-Adres-
muss nicht gleich zur kalten Dusche werden. se des Nutzers ist damit nicht mehr notwendig.
Daher sollten alle Vereine und Verbände, die
Ursächlich für die Welle sind Schreiben, die Sei- Webseiten betreiben, zeitnah überprüfen, ob
tenbetreiber aktuell erhalten und die mit dem ihre Webseite die „Google-Fonts“ lokal oder un-
immer gleichen Wortlaut die Nutzung von ter Weitergabe der IP-Adresse einbindet. Für
„Google-Webfonts“ monieren und unter Andro- den Fall, dass eine lokale Einbindung nicht er-
hung insbesondere gerichtlicher Schritte eine folgen kann, kann, ähnlich der Cookie-Bestäti-
Schadensersatzzahlung im zumeist unteren gung, eine Einwilligung bei Besuch der Websei-
dreistelligen Bereich fordern. „Google-Fonts“ ist te eingeholt werden.
ein interaktives Verzeichnis von über 1.000
Schriftarten, das von Google zur Verfügung ge- Wen bereits eine Abmahnung erreicht hat, soll-
stellt wird und von Webseitenbetreibern auf te zunächst überprüfen, ob die „Google-Fonts“
ihren Internetseiten kostenfrei eingebunden auf der Webseite verwendet und tatsächlich
werden kann. Das Problem: In vielen Fällen ist eine Verbindung zu Google hergestellt wird. Ist
„Google-Fonts“ dynamisch in die Seite einge- dies nicht der Fall, kann das Schreiben im Pa-
bunden. Das heißt, dass die Schriftart nicht ge- pierkorb landen. Liegt keine lokale Einbindung
laden und von einem eigenen Speicherort lokal vor, sollte das schnellstmöglich umgestellt wer-
eingebunden ist. Vielmehr wird bei jedem Be- den. Eine Zahlung auf die Aufforderung sollte
such der Webseite eine Verbindung zum Goo- aber trotzdem zunächst unterbleiben, da hier-
gle-Server aufgebaut. Hierbei wird auch die IP- zu keine generelle Pflicht besteht und es auf
Adresse des Webseitenbesuchers an Google Grund der derzeit in einer Vielzahl versandten
übertragen, was im Widerspruch mit der Daten- Schreiben nicht danach aussieht, dass die An-
schutz-Grundverordnung (DSGVO) steht, da in sprüche gerichtlich durchgesetzt werden.
Philipp Schneckmann Prokurist defendo Assekuranzmakler
der Übertragung der IP-Adresse des Besuchers
eine Verarbeitung personenbezogener Daten Und aufgepasst: Prinzipiell betrifft die benann-
vorliegt und eine datenschutzrechtliche Recht- te Problematik auch alle anderen US-Dienste,
fertigung dafür nicht gegeben ist. die Schriften dynamisch einbinden (z.B. Adobe
Fonts, MyFonts etc.).
Umgangen werden kann dieses datenschutz- Foto: Verein
rechtlich problematische Prozedere durch eine Mehr dazu gibt es hier.
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