Page 3 - Sportjournal 01-2021
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Brandenburgisches
    SPORTJOURNAL                                                                                                01



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    nenfalls  nach  bestimmten  Regeln  ausgeübte ●Neu  eingeführt  wurde  ein  15-km-Umkreis  in

    körperliche Betätigungen, sondern auch rein aus             Hotspots:  Sofern  die  7-Tage-Inzidenz  im
    Freude an Bewegung und Spiel ausgeübte Betä-                Landkreis/kreisfreier  Stadt  über  200  liegt,  ist
    tigungen. Sportlichen Charakter haben unter in-             der  Individualsport-Outdoor  auf  Sportanlagen

    fektiologischen  Gesichtspunkten  regelmäßig                im  Umkreis  von  15  km  begrenzt,  denn  der
    auch diejenigen Betätigungen, die zum Teil dem              öffentliche Raum darf zur An- und Abreise nur

    Erlernen  von  Techniken  zum  Stressabbau  die-            noch im Umkreis von 15 km betreten werden.
    nen (insbesondere Yoga). Yoga- und Pilatesstu-              Der Umkreis von 15 km beginnt für Einwohne-

    dios     sind     deshalb      grundsätzlich      vom       rinnen  und  Einwohner  einer  kreisfreien  Stadt
    Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst.                   ab Stadtgrenze, für Einwohnerinnen und Ein-
                                                                wohner  eines  Landkreises  ab  Landkreisgren-

    Neu ist seit dem 8. Januar:                                 ze.
    ●Individualsport  allein,  zu  zweit  oder  mit  den

      Angehörigen  des  eigenen  Haushalts  ist  jetzt 2. Sport im öffentlichen Raum, Betreten des
      nur  noch  unter  freiem  Himmel  möglich,  und öffentlichen Raums
      auch nur soweit keine Nutzung von Umkleiden Individualsport allein, zu zweit oder mit Angehö-

      und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemein- rigen  des  eigenen  Haushaltes  im  öffentlichen
      schaftseinrichtungen  erfolgt  (§  12  Absatz  2 Raum unter freiem Himmel ist weiterhin erlaubt

      Ziffer 1).                                              (§ 4 Abs. 1 Ziffer 15 in Verbindung mit § 12 Abs.
    ●Es wurde nunmehr ausdrücklich geregelt, dass 2 Ziffer 1). Kinder unter 14 Jahren zählen nicht

      medizinisch  angeordneter  Sport  und  sozial mit (§ 4 Abs. 3).
      therapeutischer  Sport  –  wie  bisher  auch  –  in

      und auf Sportanlagen zulässig bleibt (§ 12 Abs. ● Bewegung an der frischen Luft im öffentlichen
      2 Ziffer 2). Hier gilt kein Indoor-Verbot.                Raum ist weiterhin erlaubt (§ 4 Abs. 1 Ziffer 15)
    ●Das  Nutzungsverbot  für  Sportanlagen  (§  12)            allerdings  nur  mit  Angehörigen  eines  Haus-

      gilt  nunmehr  nur  noch  für  Sportanlagen  im           haltes plus max. 1 weitere Person (§ 4 Abs. 3).
      Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärm-              Hier zählen Kinder unter 14 Jahren nicht mit.

      schutzverordnung  in  Verbindung  mit  §  3  Ab- ● Der  öffentliche  Raum  darf  auch  weiterhin  für
      satz        5         Nummer            1        des      die An- und Abreise zur Ausübung des noch
      Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Ob daher                 zulässigen Individualsports, zur Bewegung an

      nun mobile Sportanlagen wieder genutzt wer-               der frischen Luft sowie zur An- und Abreise zur
      den können, wird von den Ministerien derzeit              Ausübung von Berufssport betreten werden (§

      noch geprüft.                                             4 Abs. 1 Ziffer 8).



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