Page 3 - Sportjournal 01-2021
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Brandenburgisches
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nenfalls nach bestimmten Regeln ausgeübte ●Neu eingeführt wurde ein 15-km-Umkreis in
körperliche Betätigungen, sondern auch rein aus Hotspots: Sofern die 7-Tage-Inzidenz im
Freude an Bewegung und Spiel ausgeübte Betä- Landkreis/kreisfreier Stadt über 200 liegt, ist
tigungen. Sportlichen Charakter haben unter in- der Individualsport-Outdoor auf Sportanlagen
fektiologischen Gesichtspunkten regelmäßig im Umkreis von 15 km begrenzt, denn der
auch diejenigen Betätigungen, die zum Teil dem öffentliche Raum darf zur An- und Abreise nur
Erlernen von Techniken zum Stressabbau die- noch im Umkreis von 15 km betreten werden.
nen (insbesondere Yoga). Yoga- und Pilatesstu- Der Umkreis von 15 km beginnt für Einwohne-
dios sind deshalb grundsätzlich vom rinnen und Einwohner einer kreisfreien Stadt
Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst. ab Stadtgrenze, für Einwohnerinnen und Ein-
wohner eines Landkreises ab Landkreisgren-
Neu ist seit dem 8. Januar: ze.
●Individualsport allein, zu zweit oder mit den
Angehörigen des eigenen Haushalts ist jetzt 2. Sport im öffentlichen Raum, Betreten des
nur noch unter freiem Himmel möglich, und öffentlichen Raums
auch nur soweit keine Nutzung von Umkleiden Individualsport allein, zu zweit oder mit Angehö-
und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemein- rigen des eigenen Haushaltes im öffentlichen
schaftseinrichtungen erfolgt (§ 12 Absatz 2 Raum unter freiem Himmel ist weiterhin erlaubt
Ziffer 1). (§ 4 Abs. 1 Ziffer 15 in Verbindung mit § 12 Abs.
●Es wurde nunmehr ausdrücklich geregelt, dass 2 Ziffer 1). Kinder unter 14 Jahren zählen nicht
medizinisch angeordneter Sport und sozial mit (§ 4 Abs. 3).
therapeutischer Sport – wie bisher auch – in
und auf Sportanlagen zulässig bleibt (§ 12 Abs. ● Bewegung an der frischen Luft im öffentlichen
2 Ziffer 2). Hier gilt kein Indoor-Verbot. Raum ist weiterhin erlaubt (§ 4 Abs. 1 Ziffer 15)
●Das Nutzungsverbot für Sportanlagen (§ 12) allerdings nur mit Angehörigen eines Haus-
gilt nunmehr nur noch für Sportanlagen im haltes plus max. 1 weitere Person (§ 4 Abs. 3).
Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärm- Hier zählen Kinder unter 14 Jahren nicht mit.
schutzverordnung in Verbindung mit § 3 Ab- ● Der öffentliche Raum darf auch weiterhin für
satz 5 Nummer 1 des die An- und Abreise zur Ausübung des noch
Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Ob daher zulässigen Individualsports, zur Bewegung an
nun mobile Sportanlagen wieder genutzt wer- der frischen Luft sowie zur An- und Abreise zur
den können, wird von den Ministerien derzeit Ausübung von Berufssport betreten werden (§
noch geprüft. 4 Abs. 1 Ziffer 8).
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