Page 29 - Sportjournal 03-2020
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Ausgabe 03 | 2020



    Gut zu wissen

    Während Corona-Auszeit: Keine GEMA-Gebühren für Vereine


    Die  GEMA  hat  ihre  Gesamtvertragspartner  –
    und damit auch den DOSB – darüber informiert,

    dass für die Zeit, in der Musiknutzer im Zuge der
    Corona-Krise  aufgrund  behördlicher  Anord-
    nungen  schließen  müssen,  keine  Pflicht  zur

    Zahlung von Lizenzgebühren besteht. Dies soll
    ausdrücklich  auch  „Jahresverträge“  betreffen,

    die Vereine mit der GEMA abgeschlossen ha-
    ben.  Ferner  hat  die  GEMA  dem  DOSB  auf
    Nachfrage  bestätigt,  dass  sie  durch  den  Pau-

    schalvertrag abgedeckte Musiknutzungen auch
    dann als abgegolten ansieht, wenn diese wäh-

    rend  der  Zeit  behördlich  angeordneter  Schlie- „virtuell“  erfolgen  (z.B.  Anleitung  durch  die
    ßungen  nicht  in  den  Sportstätten,  sondern Übungsleiter  via  Internet-Homepage).  DOSB


     Masernschutzgesetz: Informationen für Sportvereine


     Das Masernschutzgesetz ist seit kurzem in Kraft. Angebote  unterbreiten.  Hier  muss  der  Masern-
     Ziel des Masernschutzgesetzes, das seit dem 1. schutz  von  der  sog.  Gemeinschaftseinrichtung,
     März gilt, ist der wirksame Schutz von Kindern also der Schule oder Kita kontrolliert werden. Das

     und Jugendlichen vor Masern. Wie der Deutsche heißt,  Freiwilligendienstleistende,  Übungsleiter,
     Olympische Sportbund informiert, besteht keine ehren- oder hauptamtlich Tätige aus Sportverei-

     Kontrollpflicht für Sportvereine mit ihren eigenen nen, die im Rahmen von Kooperationen in Schu-
     Aktivitäten  wie  dem  Trainingsbetrieb.  Auch  bei len  oder  Kindergärten  regelmäßig  eingesetzt

     ihren  Ferien-  und  Trainingslagern  sind  sie  von sind, müssen die Immunität nachweisen. Dafür
     der Nachweispflicht zur Immunität gegen Masern stehen  zwei  Verfahren  zur  Verfügung,  die  hier
     nicht betroffen. Eine Nachweispflicht ergibt sich beschrieben werden. Für diejenigen, die bereits

     allerdings  für  ehren-  oder  hauptamtlich  Tätige vor März 2020 an Schulen oder Kindertagesstät-
     und  Freiwilligendienstleistende  aus  Sportverei- ten tätig waren, gibt es eine Übergangsfrist für

     nen,  die  an  Schulen  oder  Kindertagesstätten den Nachweis der Immunität bis Juli 2021.
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