Page 8 - Leitfaden für Mitglieder
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SATZUNG DES LANDESSPORTBUNDES BRANDENBURG E.V.



        Die  Satzung  wurde  auf  der  Gründungsversammlung  am  15.  September  1990  in
          Potsdam beschlossen.
        (geändert auf dem 1. Landessporttag des Landessportbundes am 27. April 1991 in Pätz;
        auf dem 2. Landessporttag des Landessportbundes am 24. April 1993 in Pätz;
        auf dem 3. Landessporttag des Landessportbundes am 18. November 1995 in Pätz;
        auf dem 4. Landessporttag des Landessportbundes am 11. Dezember 1999 in Cottbus;
        auf dem 5. Landessporttag des Landessportbundes am 13. Dezember 2003 in Potsdam;
        auf dem 6. Landessporttag des Landessportbundes am 24. November 2007 in Potsdam;
        auf dem außerordentlichen Landessporttag des Landessportbundes am 20. November 2010 in Lindow;
        auf dem 7. Landessporttag des Landessportbundes am 26. November 2011 in Potsdam;
        auf dem 8. Landessporttag des Landessportbundes am 21. November 2015 in Potsdam)

                                 § 1 Name – Wesen – Sitz
        1.  Der Landessportbund Brandenburg e.V. (im Folgenden als LSB bezeichnet) ist der freiwillige
           Zusammenschluss der Landesfachverbände, Kreis- und Stadtsportbünde und Turn- und
           Sportvereine sowie anderer Vereine mit besonderer sportlicher Aufgabenstellung im Land
           Brandenburg (im Folgenden als Mitglieder bezeichnet).
        2.  Der LSB ist in das Vereinsregister mit Sitz in Potsdam eingetragen. Er ist Mitglied im Deut-
           schen Olympischen Sportbund e.V..

                                       § 2 Zweck
        1.  Zweck des LSB ist:
           1.1.  die Förderung des Sports und die Koordinierung der dafür erforderlichen gemeinsa-
               men Maßnahmen;
           1.2.  die Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Bund,
               Land und Kommunen sowie in der Öffentlichkeit.
        2.  Der LSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-
           schnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
        3.  Der LSB ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
        4.  Mittel des LSB dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine
           Person durch Ausgaben, die dem Zweck des LSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
           hohe Vergütungen begünstigt werden.

                     § 3 Grundsätze, Aufgaben und Zweckverwirklichung
        1.  Die Mitarbeit in den Organen des LSB wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Ausge-
           nommen davon ist der Vorstand gemäß §12. Das Präsidium kann bei Bedarf eine Vergü-
           tung  nach  Maßgabe  einer  Aufwandsentschädigung  im  Sinne  des  §  3  Nr.  26  a  EStG
           beschließen. Alles Weitere regelt die Finanzordnung des LSB.



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