Information zur Gemeinnützigkeit

Freistellungsbescheide in der LSB-Geschäftsstelle einreichen

Der LSB und sein Partnerbüro Rechtsanwalt Steuerberater Wirtschaftsprüfer Stefan Dieterich weisen alle Mitgliedsvereine auf die Bedeutung der Überprüfung der Gemeinnützigkeit der Sportvereine hin. Nur wenn die Gemeinnützigkeit durch das jeweils zuständige Finanzamt nach spätestens drei Jahren erneut bestätigt wird, kann der Verein die Steuervergünstigungen wahrnehmen und gegebenenfalls Fördermittel durch den LSB erhalten. Im Anwendungserlass zu §59 (Tz. 7) der Abgabenordnung heißt es dazu:

Die vorläufige Bescheinigung wird durch den Steuerbescheid (ggf. Freistellungsbescheid) ersetzt.
Die Steuerbefreiung soll spätestens alle drei Jahre überprüft werden.

Vereine werden in der Regel alle drei Jahre darauf hin überprüft, ob sie nach wie vor die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen. Dazu übersenden die Finanzämter den Vereinen entsprechende Aufforderungen. Nach deren Einreichung prüft das Finanzamt das Vorliegen der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit in satzungsmäßiger und tatsächlicher Art. Vereine, deren tatsächliche Geschäftsführung sich mit den erklärten gemeinnützigen Zwecken deckt (Tätigkeitsbericht) und die durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen ihrer Einnahmen und Ausgaben den entsprechenden Nachweis führen, können dieser Prüfung ohne Sorge entgegensehen. Mit Erhalt des Freistellungsbescheides kann der Verein seine Gemeinnützigkeit für die letzten drei Kalenderjahre nachweisen.

Daneben stellt das Finanzamt gemäß § 60a AO die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO gesondert fest.

Der LSB ist verpflichtet, den Nachweis zur Gemeinnützigkeit seiner Mitgliedsvereine in seiner Vereinsverwaltung zu erbringen, und bittet aus diesem Grunde alle Vereine – sofern nicht bereits erfolgt – unaufgefordert die aktuellen Freistellungsbescheide und die Feststellungsbescheide der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO in Kopie einzusenden.

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